Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Zahlungsverpflichtung könnte, wie von Ihnen bereits angesprochen, grundsätzlich bereits § 556 BGB
entgegen stehen: Danach ist über die Betriebskosten bis zum Ende des zwölften auf die Abrechnungsperiode folgenden Monats abzurechnen. Allerdings gilt § 556 BGB
lt. Gesetz nur für Mietverträge über Wohnraum.
Dennoch hält die Rechtsprechung § 556 BGB
auch auf andere Mietgegenstände für anwendbar. Voraussetzung ist aber, dass es sich um einen gemischten Mietvertrag handelt, der Mietvertrag also auch irgendwo Wohnräume erfasst.
Ihren Sachverhalt verstehe ich so, dass Sie nur (!) den Stellplatz angemietet haben. Entsprechend der vorstehend dargestellten Grundsätze ist § 556 BGB
also auf Ihren Fall nicht anwendbar. Das bedeutet, dass in Ihrem Fall solange Betriebskostennachzahlungen verlangt werden können, wie diese nicht verjährt sind.
Solche Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind UND der Anspruchsgläubiger von den Ansprüchen wusste. Daher ist entscheidend, wann der Hausverwaltung die "Zahlen" vorlagen. Waren beispielsweise die Abrechnungsdaten für 2008 bereits im Jahr 2009 bekannt, wären entsprechende Nachzahlungsansprüche seit dem 31.12.2012 (= 2009 + 3) verjährt.
Zur Höhe der Betriebskostennachzahlung kann dagegen nichts gesagt werden. Nach der Rechtsprechung kann ein Vermieter seine Betriebskostenvorauszahlung frei wählen, da eine zu niedrig gewählte Vorauszahlung schließlich zu seinem (liquiditätsmäßigen) Nachteil ist. Auch die von Ihnen genannten Positionen sind nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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