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Rückwirkende Betriebskostenabrechnung Tiefgarage

| 15. Januar 2015 11:59 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Seit Nov 2008 miete ich einen PKW-Stellplatz in einer Sammeltiefgarage unterm Nachbarhaus. Die vertragliche Monatsmiete beträgt ca. 60 Euro. Nun erhielt ich von der Hausverwaltung die Umlageabrechnung rückwirkend ab 2008 und muss über die Jahre 2008 bis inkl. 2013 eine Summe von 965 Euro nachzahlen. Zum einen frage ich mich ob eine Rückbelastung für Betriebskosten eines Tiefgaragenstellplatzes bis 2008 rechtens ist?
Zum anderen erscheint mir die Nebenkostenhöhe von ca. 30% des monatlichen Mietpreises extrem hoch. In der vorliegenden Betriebskostenabrechnung werden folgende Kostenarten unter „Stellplätze" aufgeführt: Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Haus- und Grundstückshaftpflicht, Stromkosten Parkteil sowie Betriebskosten Parkteil.
Muss ich (alle Jahre) zahlen? Ich möchte den Stellplatz auf keinen Fall gekündigt bekommen.

15. Januar 2015 | 12:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Zahlungsverpflichtung könnte, wie von Ihnen bereits angesprochen, grundsätzlich bereits § 556 BGB entgegen stehen: Danach ist über die Betriebskosten bis zum Ende des zwölften auf die Abrechnungsperiode folgenden Monats abzurechnen. Allerdings gilt § 556 BGB lt. Gesetz nur für Mietverträge über Wohnraum.
Dennoch hält die Rechtsprechung § 556 BGB auch auf andere Mietgegenstände für anwendbar. Voraussetzung ist aber, dass es sich um einen gemischten Mietvertrag handelt, der Mietvertrag also auch irgendwo Wohnräume erfasst.

Ihren Sachverhalt verstehe ich so, dass Sie nur (!) den Stellplatz angemietet haben. Entsprechend der vorstehend dargestellten Grundsätze ist § 556 BGB also auf Ihren Fall nicht anwendbar. Das bedeutet, dass in Ihrem Fall solange Betriebskostennachzahlungen verlangt werden können, wie diese nicht verjährt sind.
Solche Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind UND der Anspruchsgläubiger von den Ansprüchen wusste. Daher ist entscheidend, wann der Hausverwaltung die "Zahlen" vorlagen. Waren beispielsweise die Abrechnungsdaten für 2008 bereits im Jahr 2009 bekannt, wären entsprechende Nachzahlungsansprüche seit dem 31.12.2012 (= 2009 + 3) verjährt.

Zur Höhe der Betriebskostennachzahlung kann dagegen nichts gesagt werden. Nach der Rechtsprechung kann ein Vermieter seine Betriebskostenvorauszahlung frei wählen, da eine zu niedrig gewählte Vorauszahlung schließlich zu seinem (liquiditätsmäßigen) Nachteil ist. Auch die von Ihnen genannten Positionen sind nicht zu beanstanden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2015 | 11:05

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