Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Sind in Formularverträgen die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen worden ist eine solche Klausel nur wirksam, wenn keine starren Fristen vorgegeben worden sind. Dies gilt auch für Gewerbemietverträge; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 84/06 -.
Allerdings könnte bei Ihnen fraglich sein, ob es sich um einen Formularmietvertrag handelt, da Sie keinen Vordruck genutzt haben. Gem. § 305 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.
D.h. es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Vordruck handelt, sondern ob Sie die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen (mindestens 3) nutzen, genutzt haben oder vorhaben zu nutzen. Dies müsste jedoch im Zweifel der Mieter nachweisen. Ob ihm das gelingen wird, kann von hier jedoch nicht beurteilt werden.
Wenn die Klausel der Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart worden ist und der Mieter während der Mietzeit nicht renoviert hat, hat der Mieter das Mietobjekt in dem Zustand zurückzugeben, als wäre regelmäßig renoviert worden. Ist ihm das nicht möglich, muss er eine Endrenovierung durchführen.
Wenn die Klausel der Schönheitsreparaturen nicht wirksam ist und keine Endrenovierung vertraglich vereinbart worden ist, ist der Mieter dazu nicht verpflichtet
2.
Die Kosten für das zusätzliche Ablesen der Heizungen sind keine Betriebskosten und vom Vermieter zu zahlen, da es sich dabei um Kosten der Verwaltung handelt; BGH Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07.
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Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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