OG rechts in 10247 Berlin folgende Räume mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 72 qm: Die Wohnung im zweiten Stock, rechts, Whg.-Nr.: 12, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Kammer, 1 Bad/WC, 1 Flur, 1 Kellerraum, 1 Balkon zum Zwecke der Benützung als Wohnung. (2) Der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Wohnung entsteht erst nach voller Bezahlung der Kaution, des ersten Mietzinses und abgeschlossenem Mietbürgschaftsvertrag mit Herrn Reiner Pigowske als Bürge. (3) Außerhalb der Mieträume befindliche Wandflächen sind nicht vermietet. ... <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/545.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 545 BGB: Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses">§ 545 BGB</a> findet keine Anwendung. (4) Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch fort, so hat er als Nutzungsentschädigung den ortsüblichen Mietwert der Wohnung, mindestens aber den zuletzt vereinbart gewesenen Mietzins, zu zahlen.