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Ablöse Einbauküche Nachmieter

29. Januar 2008 20:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind zum 30.09.2007 aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Zum Zeitpunkt (30.09.2007)der Wohnungsabnahme durch einen vom Vermieter beauftragen Makler, gab es noch keinen Nachmieter für diese Wohnung.

Unser Problem besteht nunmehr darin, dass zu unseren damaligen Einzugstermin am 01.07.2005 wir die in der Wohnung befindliche Einbauküche (Alter ca. 5 Jahre) direkt vom Vermieter für 2.000 € abgekauft haben. Beim Auszug teilten wir bereits dem Makler mit, dass die vorhandene Einbauküche, durch den Nachmieter abgelöst werden soll und als VB hatten wir 1.500,00 € in Bezug auf unseren Kaufpreis angesetzt. Diese Ausführung (Ablöse EBK für 1.500,00 € VB) hat der Makler auch in sein Exposé für alle Wohnungsinteressenten aufgenommen. Des weiteren wurde auch im Abnahmeprotokoll schriftlich festgehalten, dass die Küche durch den Nachmieter abzulösen ist.

Mitte Oktober informierte uns der Makler, dass es eine Nachmieterin für die Wohnung gibt, welche sich mit uns zwecks Ablöse für die Einbauküche in Verbindung setzen wollte. Die Nachmieterin ist zum 01.12.2007 in die Whg. eingezogen und meldete sich nun Anfang Januar 2008 endlich telefonisch bei uns und behauptete, dass die Küche absolut nicht 1.500,00 € sei und sie maximal bereit ist 100,00 € zu zahlen. Sie begründete dies damit, dass sämtliche Geräte (Kühl-/Gefrierkombi, Geschirrspüler; Mikrowelle, Herd mit Ceranfeld) nicht mehr dem neusten Standard in Sachen Energieverbrauch entsprechen. Nachdem wir dieses Angebot kategorisch ausschlossen, da die Küche in einem einwandfreien Zustand ist und alle Geräte voll funktionstüchtig sind. Erhielten wir wenige Tage später ein Angebot der Nachmieterin per SMS, dass sie nunmehr bereit ist 300,00 € zu zahlen. Als wir die Küche damals (im Jahr 2005) vom Vermieter abkauften, hatten wir auch keinerlei Unterlagen über bzw. von der Küche erhalten, so dass wir diese Behauptungen nicht mit Belegen entkräften können. Bei einem weiteren Telefonat mit der Nachmieterin, haben wir Ihr ein Angebot zur Ablöse für die Küche in Höhe von 800,00 € unterbreitet, welches diese ablehnte.
Für uns stellt sich nunmehr die Frage wie es nun weitergehen soll.

Die Nachmieterin nutzt seit knapp 2 Monaten unsere Küche, können wir dafür eine entsprechende Nutzungsentschädigung geltend machen? Andererseits wissen wir nicht, was die Küche aktuell noch wert ist. Müssen wir beweisen wie hoch der aktuelle Zeitwert der Küche ist? Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir gegen die Nachmieterin? Könnten wir evt. auch noch gegen unseren ehemaligen Vermieter vorgehen, wenn sich herausstellt, der damalige Kaufpreis für die Küche überhöht war?
Kommt bei einen evt. Rechtsstreit die Rechtschutzversicherung auf, wenn Mietrecht mitversichert ist?
Für eine baldige Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar.

29. Januar 2008 | 21:20

Antwort

von


(173)
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten:

I.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei der von Ihnen geschilderten Einbauküche um eine Standardproduktion handelt und diese nicht eigens für die vorliegende Wohnung angefertigt wurde. Sofern die Küche aus einer Massenproduktion stammt, gilt sie nicht als fester Bestandteil der Wohnung und kann damit grundsätzlich unabhängig von der Wohnung als eigener, selbstständiger Gegenstand übergeben und verkauft werden.


II.
Durch den Verkauf der Küche durch Ihren Vormieter an Sie wurden Sie Eigentümer der Einbauküche, sie können daher grundsätzlich nach Belieben hiermit verfahren. Insbesondere sind Sie berechtigt, diese aus der Wohnung heraus wieder zu entfernen und sie z.B. in ihrer neuen Wohnung zu nutzen oder auf einem sonstigen Wege an einen Dritten zu verkaufen.


III.
Einen Anspruch gegen Ihren Vermieter oder aber gegen den Nachmieter auf eine Übernahme der Küche haben Sie grundsätzlich nicht, wenn hierzu keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Sofern ein Kaufvertrag nicht zustandekommt, sind Sie daher darauf angewiesen, die Küche aus der Wohnung zu entfernen, um sie auf einem anderen Wege für sich nutzbar machen zu können.

IV.
Dies vorausgeschickt kann ich Ihre konkreten Fragen wie folgt beantworten:

a.
Ob Sie für die vergangenen 2 Monaten eine Nutzungsentschädigung geltend machen können, kann pauschal im Rahmen dieses Forums nicht endgültig beantwortet werden. Auf der einen Seite spricht hierfür, dass der Mieter wohl durchaus wusste, dass er mangels Vereinbarung mit Ihnen grundsätzlich nicht die Küche mitnutzen durfte. Insbesondere musste ihm dies deutlich sein, da die entsprechenden Expose des Maklers dies aufzeigten. Auf der anderen Seite befand sich diese in der Wohnung und stand daher der Nutzung durch den neuen Mieter auch zur Verfügung, was auch sie wussten. Insgesamt sehe ich jedoch durchaus Chancen, eine angemessene Nutzungsentschädigung geltend zu machen.


b.
Hierfür müssten Sie jedoch den Wert der Nutzung beweisen. Hieraus folgt, dass Sie im Streitfalle auch den Wert der Küche beweisen müssten, da sich hieraus der Wert der monatlichen Nutzung berechnen würde. Sofern es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen würde, müsste hier sicherlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

c.
Die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen gegenüber Ihren Nachmietern zustehen, sind meines Erachtens relativ gering. Wie bereits oben erwähnt, können Sie diese nicht zur Übernahme der Küche zwingen, hierfür ist ein (freiwilliger) Kaufvertrag zwischen Ihnen und Ihren Nachmietern notwendig.

Sofern Sie sich mit den jetzigen Mietern nicht über die Höhe des Kaufpreises einigen können, würde ich vorschlagen, den Mietern ein entsprechendes letztes Angebot zu unterbreiten und sodann mitzuteilen, dass Sie die Küche abholen werden. Diese ist ihr Eigentum, so dass sie berechtigt sind, diese auch aus der Wohnung wieder zu entfernen. Dies dürfte einen entsprechenden Druck auf die jetzigen Mieter ausüben.

d.
Ansprüche gegen Ihren damaligen Vermieter können Sie aus meiner Sicht nicht mehr geltend machen. Zunächst müssten sie hierfür beweisen, dass die Küche bereits zum damaligen Zeitpunkt Ihres Einzuges bereits erheblich weniger Wert war, als von Ihrem Vermieter angegeben. Hier müsste der von Ihnen gezahlte Preis über 50 % des damaligen Wertes gelegen haben. Dies scheint mir jedoch schwierig nachweisbar. Im Übrigen dürften Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit Ihrem Vermieter bereits verjährt sein, sofern der Vertrag nicht aufgrund eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Wert der Küche und dem von Ihnen geleisteten Preis sittenwidrig war. Hiervon dürfte aber m.E. nicht ausgegangen werden.

V.
Abschließend würde ich daher empfehlen, den derzeitigen Mietern ein letztes Angebot zur Übernahme der Küche zu machen und zugleich anzudrohen, die Küche - sollte ein Kaufvertrag nicht zustandekommen - aus der Wohnung zu entfernen. Hierfür könnten Sie den Mieter eine Frist setzen, so dass Sie sodann Klarheit haben.

Entstehende Anwaltskosten müssten aus meiner Sicht von der Rechtsschutzversicherung getragen werden. Dies hängt jedoch von dem versicherten Umfang ab. Vorliegend liegt eine Überschneidung von Mietrecht, Kaufrecht und Eigentumsrecht vor. Schildern Sie Ihrer Rechtschutzversicherung Ihren Fall, diese wird Ihnen gerne Auskunft geben.


VI.
Hinweisen möchte ich Sie darauf, dass diese Antwort Ihnen nur eine erste Hilfe geben kann. Eine abschließende Prüfung setzt die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und der vorhandenen Unterlagen voraus.

Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung. Gerne unterstütze ich Sie auch bei der weiteren Interessenwahrnehmung gegenüber Ihren Nachmietern. Bitte setzen Sie sich bei Interesse mit mir persönlich (z.B. per Email: Mueller@seither.info) mit in Verbindung, gerne kann ich auch für die mit Ihrer Rechtsschutzversichung Kontakt aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt





Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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(173)

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