Mieterhöhung bei Staffelmietvertrag
beantwortet von
Rechtsanwalt Marek Schauer / Berlin
Hier die Fakten: - (Einheits-)Mietvertrag seit 1.11.1995 auf unbestimmte Zeit - Der Absatz §3, 4 (Miete und Nebenkosten) „Der Vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses jeweils nach Ablauf eines Jahres zum Zweck der Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen" ist durchgestrichen - Unter §20 ‚Weitere Vereinbarungen‘ steht handschriftlich: „der Mietzins bleibt drei Jahre unverändert, ab 1.11.98 erhöht sich die Miete auf 750 DM (vorher 700DM), dann jährlich um 15 DM"; in einem handschriftlichen Schreiben vom 29.4.02 steht: " (Für die 2. ... Eigener Wasserzähler; Wartung der Gastherme für Warmwasser im Bad übernehme ich; Strom und Gas zahle ich an den örtlichen Anbieter - Haus Nachkriegs(wiederauf)bau in Fußgängerzone d.