Im Übergabeprotokoll am 19.01.18 wurden genannten Mängel und weitere schriftlich festgehalten. ... Der Vermieter haftet nur für Mängel, die bei der Übergabe der Mietsache in dieser Verhandlung ausdrücklich vermerkt worden sind, außer dass es sich um Mängel handelt, die auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren. ... Nun meine Frage: „Ich lese die ganze Zeit etwas von: Trifft man keine Regelung zur Mängelbeseitigung, ist eine Vereinbarung mit dem Vermieter zur Mängelbehebung nicht möglich, dann hat man offensichtlich erkennbare unwesentliche Mängel, die den Gebrauch der Wohnung nicht einschränken, akzeptiert, den Zustand der Wohnung insoweit als vertragsgemäß anerkannt.