Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist Ansprechpartner Ihrer Tochter nicht der Makler, sondern der Vermieter. Von daher sind Benachrichtigungen an den Makler rechtlich eher bedeutungslos.
Die gemietete Wohnung weist einen Mangel auf, der entweder bei Übergabe bereits vorhanden war oder kurz danach aufgetreten ist. Er hat zur Folge, dass von den 32 qm rund 30 % derzeit nicht nutzbar sind, bis der Mangel behoben ist.
§ 536 BGB
regelt diesen Fall dahingehend, dass der Anspruch des Vermieters insoweit entfällt, als die Mietsache nicht nutzbar ist.
Ihre Tochter sollte von daher auf jeden Fall die Miete nach entsprechender Ankündigung und Aufforderung zur Mängelbeseitigung mindern.
Ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses besteht nach § 543 BGB
dann, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wobei die Kündigung hier, weil ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten seitens des Vermieters vorliegt, erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist, § 543 Abs. 3 BGB
.
Ich sehe daher derzeit (noch) keine rechtliche Möglichkeit für Ihre Tochter, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Was die Kaution angeht, so liegen Ansprüche gegen den Makler nur dann vor, wenn dieser den Mangel der Wohnung kannte und ihn Ihrer Tochter gegenüber arglistig verschwiegen hat. Ob Ihnen dieser Nachweis gelingt, kann ich nicht abschätzen.
Ihre Tochter hat aufgrund der geringen Einkommenshöhe sehr wahrscheinlich Anspruch auf Beratungs- und ggf. auch Prozesskostenhilfe, so dass sie vor Ort einen Anwalt beauftragen kann. Ich kann ihr das nur empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: