Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Frage 1: kann der Verkäufer einseitig die Rückabwicklung des GRDKV verlangen, weil er "keine Lust" auf die Mängelbeseitigung hat?
Nein, dies kann der Verkäufer nicht. Der Verkäufer ist an den Grundstückskaufvertrag gebunden, wenn dieser einmal entsprechend der Formvorschrift des § 311b BGB geschlossen worden ist. Ein Rücktrittsrecht nach gusto gibt es für den Verkäufer nicht, es sei denn, dies wurde ihm vertraglich eingeräumt.
Frage 2: kann der Käufer weiterhin die mangelfreie Übergabe des Hauses verlangen und wann ist der Mangel "offiziell" behoben ?
Ihrer Schilderung nach zu urteilen sind die Mängelrechte in § 4 des Kaufvertrages ausgeschlossen. Wenn es sich bei dem Kaufvertrag um keine AGB handelt, d.h. Ihnen der Kaufvertrag nicht einseitig gestellt wurde, so wäre der Gewährleistungsausschluss unter § 4 wirksam mit der Folge, dass Sie keine Ansprüche wegen Sachmängeln gegen den Verkäufer geltend machen, außer wenn eine der unter § 4 genannten Ausnahmen vorliegt.
Wann ein Mangel behoben ist, ist keine Rechts- sondern Tatfrage. Die Behebung eines Mangels setzt voraus, dass der bestehende Zustand nicht mehr unter § 434 BGB subsumiert werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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