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Mietrecht, Rückgabe Wohnung

25. April 2024 11:59 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Herwig Schöffler

Wir hatten unsere über 18 Jahre bewohnte Wohnung zum 31.März gekündigt und waren bereits Anfang Februar ausgezogen. Im März habe ich mir Urlaub genommen, renoviert und mit einem Handwerker alles für die ordnungsgemäße Übergabe vorbereitet. Dem Vermieter bot ich mehrfach schriftlich an, sich die Wohnung anzuschauen, um ggf. erforderliche Restarbeiten abzustimmen. Er teilte mehrfach schriftlich mit, dafür keine Zeit zu haben. Für die Übergabe Ende März teilte er auch mit, keine Zeit für eine Übergabe/Abnahme zu haben und bat nur, die Schlüssel im (weiter entfernten) Vermieterbüro abzugeben. Das taten wir. Jetzt, 3 Wochen später (wo ich keine Zeit mehr habe), schickt er ein Schreiben, wo er mehrere (angebliche) Mängel aufzählt und fordert auf, den Schlüssel abzuholen und das zu beseitigen. Kann mich ein Vermieter rechtlich gesehen, derartig gängeln und vorschreiben, wann Arbeiten auszuführen wären, wenn er mehre Angebote von mir vorher ausgeschlagen hat? Was bedeutet rechtlich gesehen, dass der Vermieter die Abnahme zum Ende der Mietzeit abgelehnt hat und es daher auch keine Abnahmeprotokoll gibt? Ich befürchte jetzt natürlich willkürlich hohe Schadensersatzforderungen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen ergibt sich folgende rechtliche Einschätzung:
1. Sie waren als Mieter verpflichtet, die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses (hier 31. März) in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dazu gehört auch die Beseitigung eventueller Schäden und Mängel.
2. Sie haben dem Vermieter mehrfach angeboten, sich die Wohnung vor der Rückgabe anzuschauen, um eventuelle Restarbeiten abzustimmen. Der Vermieter hatte dafür aber keine Zeit. Damit hat er die Möglichkeit verstreichen lassen, Mängel rechtzeitig zu rügen und Ihnen Gelegenheit zur Beseitigung zu geben.
3. Der Vermieter hat auch zum Übergabetermin Ende März keine Zeit für eine gemeinsame Abnahme gehabt. Damit hat er auf eine förmliche Abnahme mit Übergabeprotokoll verzichtet. Die Rückgabe der Schlüssel im Vermieterbüro stellt die Rückgabe der Mietsache dar.
4. Durch die Annahme der Schlüssel ohne Abnahme und Mängelrüge hat der Vermieter die Wohnung zunächst so akzeptiert. Er kann nicht Wochen später Mängel rügen und von Ihnen verlangen, erneut tätig zu werden. Dafür hätte er bei Rückgabe konkrete Mängel benennen müssen.
5. Mangels eines Übergabeprotokolls wird es für den Vermieter schwierig, Ihnen jetzt noch Schäden und daraus resultierende Schadensersatzansprüche nachzuweisen. Die Beweislast liegt beim Vermieter. Er muss darlegen und beweisen, dass die gerügten Schäden bei Rückgabe vorhanden und von Ihnen zu vertreten waren.
Zusammenfassend hat der Vermieter durch sein Verhalten, insbesondere durch Verzicht auf eine Abnahme, seine Rechte weitgehend verwirkt. Er kann Sie jetzt nicht mehr zur Mängelbeseitigung verpflichten. Auch Schadensersatzforderungen dürften mangels Übergabeprotokoll schwierig durchzusetzen sein.

Die Rückforderung der Kaution machen Sie bitte erst 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses und mit zweiwöchiger Fristsetzung geltend. Falls Sie diese danach nicht erhalten und diese höher als 1.000 € sein sollte, können Sie mich gerne direkt kontaktieren:
schoeffler@rechtsanwalt-schoeffler.de


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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