Der Vermieter hat jedoch das Recht, von dem Mieter statt der Durchführung der fälligen Schönheits- reparaturen eine angemessene Entschädigung zu verlangen. 6. ... Die Kosten, die der Mieter für solche Arbeiten aufzuwenden hat, sind für jedes Vertragsjahr begrenzt auf 6 % der Jahresnettomiete. § 10.6 gilt nicht für Kosten der Beseitigung anfänglicher Mängel und von Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, deren Handlungen sich der Mieter nicht zurechnen lassen muss und/oder sofern und soweit die jeweilige Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit auf einem Mangel der Mietsache beruht und dem Vermieter diesbezüglich Gewährleistungsansprüche gegenüber den Werkunternehmern zustehen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter auf dessen schriftliche Anfrage über Umfang und Dauer der dem Vermieter gegenüber Werkunternehmern zustehenden Gewährleistungsansprüche zu informieren.