Mein Vermieter (GmbH) hat mir am 25.10.24 ein Mieterhöhungsverlangen digital sowie schriftlich zugstellt inklusive einer Vorlage zur Einverständniserklärung der Mieterhöhung zum unterschreiben. Die Miete soll ab dem 01.02.2025 um 50€ steigen.
Da ich mit der Mieterhöhung einverstanden war, habe ich keinen Widerspruch oder ähnliches eingelegt außerdem habe ich die Einverständniserklärung nicht unterschrieben. Meine Absicht war es der Mieterhöhung stillschweigend zuzustimmen.
Die Miete für 02/25 und 03/25 habe ich wie gefordert angehoben und rechtzeitig überwiesen. Am 20.02.2025 wurde ich ohne Kontaktaufnahme oder Abmahnung vom Vermieter (vertreten durch einen Anwalt) angeklagt.
Für die Übersichtlichkeit:
25.10.24 - Mieterhöhungsverlangen durch den Vermieter
01.02.25 - Überweisung der neuen Miete inkl. Mieterhöhung
20.02.25 - Klage durch Vermieter vertreten durch Anwalt ohne Kontaktaufnahme oder Abmahnung
01.03.25 - Überweisung der neuen Miete inkl. Mieterhöhung
08.03.25 - Zustellung Klage/schriftlichen Vorverfahren vom Amtsgericht Hannover
10.03.25 - Verteidigungsanzeige durch mich an das Amtsgericht inkl. Begründung.
31.03.25 - Die Klägerin erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
01.04.25 - Überweisung der neuen Miete inkl. Mieterhöhung
Jetzt habe ich zwei Wochen Zeit dieser Erledigungserklärung zu widersprechen. Sollte ich nicht widersprechen, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen nach §91a Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Da ich keine Gerichtskosten oder anderweitige Kosten (z.B. die Anwaltskosten) tragen möchte, lautet meine Frage ob ich dieser Erledigungsanzeige zustimmen sollte mit der Bitte an das Gericht die Kosten dem Kläger aufzutragen oder sollte ich lieber die Erledigungsanzeige widersprechen und Abwarten wie das Gericht entscheidet?
Wie würden die Erfolgschancen vor dem Amtsgericht aussehen, da ich vor der Zustellung der Klage durch das Amtsgericht bereits zweimal die neue Miete überwiesen habe?
Vermieter können eine schriftliche Zustimmungserklärung vom Mieter zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, wenn der Anspruch auf eine höhere Miete für die Wohnung besteht.
Die Vorschrift des 558b Abs. 2 BGB besagt folgendes:
„Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen."
Sie hätten also bis zum 31.12.2024 der Mieterhöhung zustimmen müssen.
Die Zahlung der erhöhten Miete für Februar 2025 ersetzt keine Zustimmungserklärung. Erst in der mehrfachen Zahlung der erhöhten Miete sieht die Rechtsprechung eine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung.
Sie sollten der Erledigungserklärung zustimmen und beantragen, dass die Kosten des Rechtstreits der Gegenseite auferlegt werden. Dies mit der Begründung, dass Sie schließlich die erhöhte Miete ab Februar 2025 gezahlt haben, dies als Ihre Zustimmung zur Mieterhöhung ansahen und die Gegenseite Sie zumindest vor Erhebung der Klage die Klage auf Zustimmung hätte androhen müssen.
Vielleicht stoßen Sie auf einen gnädigen Richter, der die Klage ohne vorgehende Mahnung als verfrüht ansieht.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
Rückfrage vom Fragesteller2. April 2025 | 14:02
Guten Tag Herr Dratwa,
vielen Dank für die Nachricht.
Sie Schreiben "die Gegenseite Sie zumindest vor Erhebung der Klage die Klage auf Zustimmung hätte androhen müssen."
Ich verstehe es so, dass die Gegenseite mich hätte Abmahnen müssen. Gibt es so eine Pflicht?
Sollte der Richter nicht gnädig sein und zu meinem Nachteil entscheiden, könnte der gegnerische Anwalt seine Kosten auch auf mich abwälzen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt2. April 2025 | 14:15
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für die Nachfrage.
Nach dem Gesetz kann der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen, wenn Sie nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung dieser zugestimmt haben.
Also, legen Sie dem Gericht gegenüber dar, dass Sie mit der Zahlung der Miete für Februar der Mieterhöhungserklärung zugestimmt haben und die Klage auf Zustimmung völlig unnötig war.
Der Amtsrichter ist in seiner Entscheidung frei und kann die Kosten des Rechtsstreits auch der Gegenseite auferlegen.