Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
"Sind die 4,75h gerechtfertig für das Wechseln des Briefkastenschlosses / Flex Schlauch Spüle ?
Muss ich die Reparatur in der Küche bezahlen (Küche wurde kostenfrei zur Nutzung überlassen ).
Darf der Hausmeister zu einem 35km entfernten Baumarkt fahren anstatt den ansässigen zu nutzen?"
Sie teilen mit, dass die Mängel nach Ihrem Auszug festgestellt wurden. Fand keine Übergabe statt?
1.
Sie müssen für Kosten nur aufkommen, wenn der Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz hat oder es eine so genannte Kleinreparaturklausel im Mietvertrag gibt.
a)
Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn Sie schuldhaft einen Schaden verursacht haben und nicht gemäß § 538 BGB eine "Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache [vorliegt], die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt [wurde].
Von schuldhaften Handeln ihrerseits ist hier nicht auszugehen, sodass Sie nicht wegen der bloßen Verschlechterung von Briefkasten und Schlauch haften.
b)
Anders kann es sein, wenn eine mietvertragliche Pflicht zu Kleinreparaturen besteht und Sie diese Reparaturen trotz Fristsetzung nicht durchgeführt hätten.
Wurde Ihnen nicht die Gelegenheit gegeben, die Mängel zu beseitigem, müssen Sie nicht für die Kosten aufkommen (Umkehrschluss aus § 281 Abs. 1 S. 1 BGB)..
§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB: "Soweit der Schuldner die fällige Leistung [...] nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat."
2.
Und selbst wenn der Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz hätte, darf er nur den Betrag verlangen, der zur Wiederherstellung des unbeschädigten Zustandes erforderlich ist (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).
Es kommt nicht darauf an, ob 4,75 Stunden oder eine Fahrt zu einem weiter entfernt liegenden Markt gerechtfertigt sind, wenn die ortsüblichen Mangelbeseitigungskosten durch einen Fachbetrieb höher als die 228 € + Fahrtkosten wären.
3.
Im Falle eines Anspruch wäre auch ein Abzug neu für alt vorzunehmen.
Wenn Schlauch und Briefkastenschloss bereits ihre Lebensdauer überschritten hätten, wäre der Schaden rechtlich 0 €
Sie werden die Kosten - vorbehaltlich der Prüfung des Mietvertrages und des Alters von Briefkastenschloss und Schlauch - nicht (voll) tragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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