Nachforderung Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern
vom 17.12.2024
für 40 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Raphael Fork / Dortmund
Die Frist beginnt nach § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. (5) Beitragspflichtige, die Empfänger von laufenden Leistungen zu Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) – ALG II, dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe, oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind oder Beitragspflichtige, die Empfänger von Kinderzuschlägen gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten, werden im Rahmen der gesetzlichen Grundlage nach § 90 SGB VIII für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe des Jahreseinkommens von der Beitragspflicht befreit. § 6 Mitteilungspflicht Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden Belege schriftlich mitzuteilen.