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Ruhung der Leistungen ALG1 bei nicht erbrachter Mitwirkungspflicht

23. April 2019 13:57 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 23.11.2018 befinde ich mich in keiner Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Ich bekomme natürlich wöchentlich einige Vermittlungsvorschläge, wobei die meisten tatsächlich mit Rechtsfolgenbelehrungen sind und daher für mich auch eine Bewerbungspflicht bedeuten.
Aktuell liegen 12 Vermittlungsvorschläge vor mir und alle samt mit Rechtsfolgen.

Da die meisten Vorschläge wirklich unterirdisch sind und meist auch ohne die wichtigen Informationen, wie Arbeitsort, Gehalt, Firma etc., ausgestellt werden, habe Ich mir überlegt solche Vermittlungsvorschläge per Email zu bewerben.

Wenn ein Vorschlag wirklich ganz und gar nicht in mein Bild passte, habe Ich in der Bewerbung auch die Wahrheit geschrieben, nämlich, dass ich unmotiviert sei, weil ich z.B vorher viel mehr verdient habe.
Des weiteren habe ich grundsätzlich angeboten zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, damit mir der Sachbearbeiter von der Arbeitsagentur keinen Strick daraus drehen kann.

Nun war Ich 14Tage krank, aufgrund einer neuronalen Belastbarkeitsstörung.

Innerhalb dieser Arbeitsunfähigkeit bekam ich, während ich mich 20km von meiner Wohnung entfernt in meinem Elternhaus erholte, ein Anhörungsschreiben der Arbeitsagentur.(03.04.2019)

Ein Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, und müsse nun die Sperrzeit prüfen. und man gebe mir 10 Tage zeit mich zu Rechtfertigen.

Da Ich in meiner Arbeitsunfähigkeit die erholende Ruhe im Elternhaus genossen habe, habe Ich die Post erst geöffnet, als der Letzte Tag zum Rechtfertigen angebrochen hat, es war ein Samstag. (13.04.19)

In dem Anhörungsschreiben an das Arbeitsamt, welches ich natürlich schnell verfasste, erklärte ich, dass Ich mich beworben habe, aber keine Rückmeldung seitens des Arbeitgebers erfolgte.

Die Email-Bewerbung habe ich auch mitgeschickt, als Beweis.

Meine Rechtfertigung zu der Anhörung bezüglich einer drohenden Sperrzeit, habe ich dann am Montag den 15.04.2019 bei der Agentur für Arbeit abgegeben.





Zwei Tage später bekomme ich von der Arbeitsagentur einen "Änderungsbescheid zu meiner Kundennummer" aus dem ich entnehmen kann, dass ich wegen einem einmaligen Fehlverhalten eine Sperrzeit von 3 Wochen, also 21 Tagen bekomme.

Da bleiben mir für nächsten Monat genau 230€ für Miete, Strom & Gas, Schulden, Essen und Trinken übrig.
Auch zum Bewerben, bzw. um zu den Vorstellungsgesprächen zu kommen fehlt mir das Geld.


Ein solch heftiger Eingriff in meine Lebensumstände ist in meinen Augen völlig übertrieben und auch unheimlich schnell vollzogen.

An dieser Stelle möchte Ich gerne erfragen, wie Ich mich nun am besten verhalte.

Ich habe einen Widerspruch zu der Sperrzeit aufgesetzt, jedoch hab ich Sorge, dass selbst das nichts nützt.

Und überlege, ob ich vielleicht Klage bei dem Sozialgericht einreiche.


Viele Liebe Grüße

F.



23. April 2019 | 14:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie werden gegen den Bescheid Widerspruch einlegen müssen.

Ich rate dazu, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es sind nicht nur die Ermessensausübung bei der Anordnung der Sperrzeit, sondern zudem auch die vorangegangenen Rechtsfolgenbelehrungen und der Anordungsbescheid als solcher zu prüfen.

Der Widerspruch ist auf jeden Fall einzulegen.

Daneben haben Sie noch die generelle Möglichkeit ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht einzuleiten. Die Voraussetzungen sind streng und vielfach wird auch Vortrag dazu erwartet, dass ALG II ebenfalls nicht bewilligt wurde. Zudem bedarf es des Vortrages, dass der Widerspruch Aussicht auf Erfolg haben wird.

Ich vermute, dass ein Widerspruch Erfolg haben könnte und verweise auf die Rechtsprechung des BSG Urteil vom 04.04.2017 - B 11 AL 5/16 R . In diesem Urteil sind insbesondere die strengen Anforderung an die Agentur zur Aufforderung der Nachweise der Bemühungen aufgeführt. Vorbehaltlich einer Prüfung der Unterlagen könnte hier ein Ansatzpunkt sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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