Sehr geehrte Ratsuchende,
der Erlös gilt bei ALG II Leistungen IV nicht grundsätzlich als ein Einkommen.
Daher darf der Erlös nicht auf das Arbeitslosengeld-II angerechnet werden.
Allerdings nur soweit, soweit der Erlös nicht höher als die Grenze des Schonvermögens ist
Dieses wurde höchstrichterlich festgestellt ( BSG, AZ: B 14 AS 61/09 R).
Bei der Höhe des Schonvermögens kommt es auf das Lebensalter an.
Der Grundfreibetrag liegt bei 150 € pro Lebensjahr, höchstens aber 10.050 €.
Alles, was darüber hinausgeht, kann angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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