Balkonkraftwerke / Steckersolaranlagen vs. Denkmalschutz
vom 17.12.2024
für 95 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle / Oldenburg
Das Haus selbst ist Jahrgang 2007, die umliegenden Häuser sind alle aus der Nachkriegszeit. Ein Teil des Hauses liegt in einer Straße, ein anderer Teil ist von einem nahe gelegenen Platz (ohne historische Bausubstanz) aus einzusehen. ... Somit ist das Denkmalschutzamt überhaupt nicht berechtigt, über die Zulässigkeit zu befinden - es handelt sich um keine bauliche Veränderung. - Die Kriterien des Denkmalschutzes sind nicht transparent und erscheinen willkürlich.