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Solaranlage im Außenbereich - Thüringen

11. Mai 2022 23:34 |
Preis: 60,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um (privilegierte) Vorhaben im Außenbereich nach baulicher Änderung.

Guten Tag,
3 Flurstücke im Außenbereich bilden ein Grundstück.
Ein Flurstück ist mit genehmigtem Haus bebaut. Dies soll im Inselbetrieb solar versorgt werden.
Wir haben eine genehmigungsfreie Solarfläche B9xT2,7xH3 m auf unserem angrenzendem Flurstück errichtet und einen Technikcontainer 2x2x2,3m mit Batterien Wechselrichter (+ Pumpentechnik für genehmigten Brunnen) etc. daneben gestellt.
Die untere Baubehörde, Fachdienst Bauordung fordert:
- die Solaranlage in Bodennähe abzusenken da sie durch das hohe Trägergestell als Gebäude bzw Carport angesehen wird. Wir benötigen keinen Carport sondern haben dies wegen optimaler Sonneneinstrahlung und zur Vermeidung von Diebstahl und Zerstörung so konzeptioniert und 9x3m Höhe ist ja lt. Bauordnung eigentlich erlaubt. Muss ich absenken oder kann ich ich das Thema anderes lösen oder kann ich weiter auf den Höhe bestehen da ich innerhalb der Maße bin.
- den kleinen Container zu entfernen da Außenbereich. Wir meinen das die zugehörige Solartechnik (auf dem Dach des kl. Containers befinden sich ebenfalls Solarpanele) ja auch räumlich nahe irgendwo untergebracht werden muss denn in dem kleinen Wohnhaus (20m entfernt) ist kein Platz. Wir sehen den kleinen Container mit der integrierten Technik der Solaranlage zugehörig (technischen gebäudeausrüstung?)
Müssen wir den Container tatsächlich beräumen? oder können wir ihn unter die Solarfläche stellen- dann wäre er innerhalb der 9x3x3m unterzubringen, oder könne wir durchsetzen den container zu belassen da er zum Betrieb der Solaranlage existenziell ist. Vielen Dank

12. Mai 2022 | 01:00

Antwort

von


(1395)
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Gerne zu Ihrem Fall:

Zunächst einmal muss man Bau(ordnungs)recht von der Frage des Vorhabens im Außenbereich unterscheiden.

Ihrer Schilderung nach ist der bisherige Zustand offenbar OK, wenn Sie schreiben
"genehmigungsfreie Solarfläche B9xT2,7xH3 m auf unserem angrenzendem Flurstück errichtet und einen Technikcontainer 2x2x2,3m mit Batterien Wechselrichter (+ Pumpentechnik für genehmigten Brunnen) etc. daneben gestellt".

Das kann sich natürlich ändern, wenn etwa Brandschutz und Rettungswege mit einer Veränderung betroffen wären. Das hat nämlich stets Vorrang.

Wenn die "Die untere Baubehörde, Fachdienst Bauordung fordert:
- die Solaranlage in Bodennähe abzusenken da sie durch das hohe Trägergestell als Gebäude bzw Carport angesehen wird - liegt der Fokus - wenn nicht weitere Einwendungen formuliert wurden - eher im Bereich des Baugesetzbuches (BauGB), explizit den ziemlich komplex strukturieren Privilegierungstatbeständen nebst Ausnahmen und Regelvermutungen (insbesondere wenn...) des § 35 BauGB.

Vorliegend aus der Ferne:

Absatz (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:

a)das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,

b)die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,


...wobei das Gesetz für kommunales Satzungsrecht eine Öffnungsklausel vorsieht, die mit dem Gewicht des Verfassungsrechts Ihres Landes Vorrang vor dem BauGB genießt.

Vorbehaltlich dessen kann das Satzungsrecht ggf. sogar noch höhere Anforderungen stellen, was man vorher abfragen und prüfen sollte.

Ansonsten komme ich auf die Verweisung zu Absatz 3 Nr. 5 zurück (Regelvermutung)

(3) 1Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,

Hier sollten Sie durch Akteneinsicht und/oder Gespräche mit der Kommune klären, wie Sie Ihr Vorhaben Satzungs- und gesetzeskonform dennoch umsetzen können und etwa auch auf Ihre Situation hinweisen, dass Ihr Vorhaben zum Betrieb der Solaranlage existenziell ist, was ja auch eine zu fördernde Umweltschutzkomponente birgt.

Denn Sie sind nicht rechtlos, weil Ihnen die Kommune eine ermessensfehlerfreie Entscheidung schuldet, die im Streitfall auch den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten Ihres Landes öffnet.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

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