Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
um klagen zu können bräuchten Sie einen Verwaltungsakt. Ein solcher liegt nach Ihren Schilderungen aber noch nicht vor. Es liegt auch kein angreifbarer Bebauungsplan vor, gegen den im Wege einer Normenkontrolle vorgegangen werden könnte.
Die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich ist mitunter in der Tat recht willkürlich und schwer einzusehen. Sie hängt oft auch mit den politischen Grenzen zusammen, so dass eine Bebauung in der Nähe oft auch nicht hilft. Irgendwo muss der Außenbereich ja beginnen. Für Außenbereich sprechen ferner Friedhof und Kleingärten.
Zu Ihrer Frage zu 1) ist ferner zu sagen, dass es keine Gleichbehandlung in solchen Fällen gibt. Denn es geht in Ihrem Falle ja um ein neues Projekt, nicht um ein bereits bestehendes.
Sie könnten also allenfalls zunächst einen anfechtbaren Verwaltungsakt in Form einer Ablehnung einer Bauvoranfrage oder eines Baugenehmigungsantrags bewirken und diesen Verwaltungsakt dann anfechten, verbunden mit der Verpflichtungsklage auf Erteilung der entsprechenden Genehmigung. Die Chancen sind ohne konkrete Ortskenntnis aber äußerst schwer einzuschätzen.
Insbesondere ist eine konkrete Normenkontrolle eines Flächennutzungsplans nach § 47 VwGO
extrem riskant und nicht zu empfehlen. Auch wäre dabei die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
zu beachten.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB
können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung dürfte vorliegend gesichert sein, zumal direkt nebenan nach Ihren Angaben Bebauung vorliegt. Nach § 35 Abs. 3 BauGB
liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange aber vor, wenn das Vorhaben
1.den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.Belange des Naturschutzes und der Landschaftpflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
All dies müsste konkret überprüft werden. Die Angaben im Geo-Portal sind dabei nicht abschließend. Rechtsverbindlich ist der Flächennutzungsplan.
Ihnen bleibt es aber unbenommen, politisch auf eine Änderung der Verhältnisse hinzuwirken. Ich würde empfehlen, die Gemeinde anzuschreiben und auf eine Beplanung hinzuwirken. Einen Anspruch im Hinblick auf das vor 10 Jahren geschaffene Neubaugebiet vermag ich jedoch nicht zu erkennen. Einen Gleichbehandlungsanspruch können Sie meines Erachtens nicht geltend machen. Hier ist vielmehr politisches Engagement gefragt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Reform des Städtebaurechts. Nach neuem Recht können Gemeinden leichter Bauland ausweisen.
Ich hoffe, dass ihnen meine Ausführungen insoweit ein wenig weitergeholfen haben. Bei Rückfragen melden Sie sich jederzeit gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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