Sehr geehrter Ratsuchender,
leider haben ich keine gute Nachricht für Sie:
Die Chancen stehen denkbar schlecht, die Genehmigung zu bekommen.
Der Grund liegt darin, dass hier § 35 BauGB
greift, der eine strikte Schonung des Außenbereiches vor Bautätigkeiten vorsieht.
Das bedeutet, eine Genehmigung ist nur dann möglich, wenn eine sogenannte Priviligierung vorliegt für Bauten, die
a) einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
b) einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen
c) der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen
d) wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen
e) der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen
f) der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dienen
g) der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dienen.
h) der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.
All das liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung leider nicht vor.
Daher könnten Sie allenfalls über eine Ausnahmegenehmigung zur Baugenehmigung kommen. Diese KANN nach pflichtgemäßer Ermessensentscheidung zwar grundsätzlich ausgesprochen werden, aber in der Regel wird das verweigert.
Und hier ist kein Grund für eine solche Ausnahmegenehmigung ersichtlich, wenn nur die Grundmauern noch stehen.
Daher kann man Ihnen leider so gut wie gar keine Hoffnung machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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