Muss sich bei einem Bauvorhaben in Bayern in einem städtischen unbeplanten Innenbereich gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/34.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 34 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile">§34 BauGB</a> ohne vorliegende Gestaltungssatzung, die Dachform oder Dachneigung in die nähere Umgebungsbebauung einfügen? Nach meinem laienhaften Kenntnisstand, sind ausschließlich die folgenden vier Parameter laut <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/34.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 34 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile">§ 34 Satz 1 BauGB</a> normiert: -Art der baulichen Nutzung -Maß der baulichen Nutzung -Bauweise und -überbaubare Grundstücksfläche. Ist meine Annahme somit rechtens, dass weder die Dachform, noch die Dachneigung bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit in einem städtischen unbeplanten Innenbereich gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/34.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 34 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile">§34 BauGB</a> ohne vorliegende Gestaltungssatzung eine Rollen spielen darf und somit ein Bauantrag weder durch die Gemeinde, noch das zuständige Landratsamt mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass sich Dachform oder Dachneigung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt?