Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass der Verkäufer einen Grundbuchauszug haben möchte oder als Eigentümer leicht einen solchen beschaffen könnte. Möglicherweise erhalten auch Sie Grundbucheinsicht, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können, nämlich einen möglichen Grundstückskauf.
Einen Anspruch allerdings auf die Verlegung der Leitung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es gibt verschiedene Gesetze, in denen jeweils Freileitungen geregelt sind. Es kann das Energiewirtschaftsgesetz und das Netzausbaubeschleunigungsgesetz in Frage kommen. In keinem ist aber ein Anspruch des Einzelnen auf Umlegung normiert. Es sind Planfeststellungsverfahren notwendig. Es gibt Bestrebungen in der Politik, künftig von Freileitungen auf Erdkabel umzustellen und auch Gesetzesentwürfe, aber diese sind weder in Kraft, noch ist ein Anspruch des Einzelnen auf Umlegung in der Diskussion.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist oder nicht. Wenn eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist, so hat der Energieversorger sich sein Recht sichern lassen. Wenn dies versäumt wurde, wird oftmals Beseitigung seitens der Grundstückseigentümer gefordert, doch das ist nicht so einfach, da es sogar Enteignungsmöglichkeiten gibt und grundsätzlich solche Leitungen geduldet werden müssen.
Eine Kostenübernahme für eine Umlegung ist nicht vorgesehen, jedoch sind oftmals Entschädigungsleistungen für die Duldung der Freileitungen möglich oder bereits geflossen.
Unabhängig von alledem können Sie natürlich ohne Rechtsanspruch an den Energieversorger mit Ihrem Ansinnen herantreten. Vorab wäre aber zu klären, ob es eine Dienstbarkeit gibt oder nicht. Der Energieversorger müsste das im Übrigen auch wissen.
Unabhängig von alledem gibt es noch öffentlich- rechtliche Bauvorschriften, welche notwendige Abstandsflächen von Bauvorhaben zu Freileitungen normieren.
Hier müsste man weiteres über die Einzelheiten wissen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Brigitte Draudt
Rechtsanwältin