Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die entscheidende Frage ist in der Tat, ob der Bauwagen und das Tiny House im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches - BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) stehen würden. Auch die Qualifikation der Standfläche als im Außenbereich liegend würde jedenfalls nicht schon deswegen scheitern, weil sich der Bauwagen im Garten eines Wohngrundstücks befinden soll oder das Grundstück selbst im Ortskern liegt.
Wenn Bauwagen und Tiny House überwiegend ortsfest genutzt werden, sind sie als bauliche Anlage zu behandeln und müssen dann dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Grundaussage von § 35 BauGB ist es, den Außenbereich nach Möglichkeit von einer allgemeinen Wohnbebauung freizuhalten. Deshalb sollen nur bestimmte privilegierte oder teilprivilegierte Vorhaben zugelassen werden können. Ihr Bauwagen mit Tiny House gehört leider nicht dazu. Deshalb kann die Bauaufsichtsbehörde es nicht zulassen, dass die Anlagen dort aufgestellt werden.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Nachricht übermitteln zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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