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Bauwagen in Außenbereich

24. März 2021 21:47 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf ich einen Bauwagen und ein Tiny House dauerhaft im hinteren Gartenbereich meines Grundstücks im Dorfkern aufstellen, auch wenn das Landratsamt diesen als Außenbereich einstuft?

Bauwagen und Tiny Houses gelten bei ortsfester Nutzung als bauliche Anlagen und unterliegen dem öffentlichen Baurecht. Der Außenbereich soll grundsätzlich von Wohnbebauung freigehalten werden. Im Außenbereich darf nur unter bestimmten Privilegierungen gebaut werden, da dieser Bereich primär der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten ist. Eine ungenehmigte Bebauung (Schwarzbau) kann von der Baubehörde jederzeit unterbunden werden. Im schlimmsten Fall drohen Nutzungsuntersagung oder Rückbauverfügung.

Tiny House und Bauwagen im angrenzenden Garten; mit Vermerk auf Bebauung im Außenbereich bin ich vom LRA aufgefordert worden dies zu beseitigen. Meine Frage: Dorf in Bayern, Bebauungsplan als auch Flächennutzungplan für die Gemeinde liegt nicht vor. Die Hofstelle liegt in der Mitte des Dorfes; nach hinten gerichteter Garten (Standort des Bauwagens und Tiny House) wird vom LRA als Außenbereich deklariert. Welche Möglichkeiten habe ich um die Bebauung dort stehen zu lassen? Zulassung des Bauwagens wurde durchgeführt aber vom LRA mit dem Hinweis vermerkt, dass ich diesen dann alle zwei Wochen umsetzen muss; auf ein anderes Grundstück.
mfg Götz

25. März 2021 | 01:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die entscheidende Frage ist in der Tat, ob der Bauwagen und das Tiny House im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches - BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) stehen würden. Auch die Qualifikation der Standfläche als im Außenbereich liegend würde jedenfalls nicht schon deswegen scheitern, weil sich der Bauwagen im Garten eines Wohngrundstücks befinden soll oder das Grundstück selbst im Ortskern liegt.

Wenn Bauwagen und Tiny House überwiegend ortsfest genutzt werden, sind sie als bauliche Anlage zu behandeln und müssen dann dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Grundaussage von § 35 BauGB ist es, den Außenbereich nach Möglichkeit von einer allgemeinen Wohnbebauung freizuhalten. Deshalb sollen nur bestimmte privilegierte oder teilprivilegierte Vorhaben zugelassen werden können. Ihr Bauwagen mit Tiny House gehört leider nicht dazu. Deshalb kann die Bauaufsichtsbehörde es nicht zulassen, dass die Anlagen dort aufgestellt werden.

Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Nachricht übermitteln zu können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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