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Schleppgaube wird nicht genehmigt (Reihenhaus)

| 27. März 2018 01:35 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte,

ich bin Eigentümer eines Eckreihenhauses in Bayern und habe vor, eine Schleppgaube im Dachgeschoss einzubauen. Nun hatte ich bereits Vorgespräche mit meinem Nachbarn, der ebenfalls eine Schleppgaube genehmigt bekommen und eingebaut hat. Dieser hat jedoch lediglich eine Innenbreite von 1,16m, da er im mittleren Teil des Reihenhauses aufgrund der Brandschutzvorschriften nicht größer bauen durfte. Dann haben wir von unserem Architekt unter Berücksichtigung der gültigen Brandschutzvorschriften am Eckhaus die größtmöglichen Gaube mit einer Innenbreite von 1,71m beantragt. Alle relevanten Nachbarn haben den Plan unterzeichnet. Nun wurde der Bauantrag abgelehnt mit der Begründung "allerdings sind bei Reihenhäusern die Dachgauben gestalterisch aneinander anzupassen". Ich möchte noch erwähnen, dass wir mit einer Vorabskizze beim Bauamt "vorgefühlt" haben und dort wurde uns gesagt, dass die Gaube zwar genehmigungspflichtig ist, diese aber in der Regel durchgewunken wird. Allerdings war uns zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass die Nachbars-Gaube relevant ist.

Erwähnen möchte ich noch dass ein weiterer Nachbar (zwei Häuser weiter) mit fast identischem Häuserschnitt eine Gaube mit knapp 2m am Eckhaus genehmigt bekommen hat (keine Nachbarsgaube).

Daher meine Frage, ist dem tatsächlich so und gibt es Möglichkeiten, die Gaube trotzdem bauen zu können?

Besten Dank schonmal für Ihre Hilfe.

27. März 2018 | 08:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich verstehe Ihre Frage so, ob der benannte Ablehnungsgrund die Versagung der beantragten Zulassung rechtlich tragen kann. Ob das so ist, hängt von zwei Faktoren ab, nämlich davon, ob es in Ihrem Ortsrecht zu der gestalterischen Anforderung der Bauaufsicht spezielle Voschriften gibt, und von der Art der beantragten Entscheidung. Beides kann ich nach Ihren Sachverhaltsangaben nicht abschließend beurteilen, ich kann Ihnen aber sagen, wovon die Antwort maßgeblich abhängt.

1)

Nach den allgemeinen Vorschriften außerhalb des Ortsrechtes Ihrer Gemeinde ist die gestalterische Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes eines Reihenhauses kein zulässiges Entscheidungskriterium. Bauplanungsrechtlich spielt dieser Gesichtspunkt weder im Innenbereich nach § 34 BauGB noch im Außenbereich nach § 35 BauGB eine Rolle. Auch im beplanten Innenbereich nach § 30 BauGB , also im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, wären derartige Festsetzungen im Bebauungsplan nicht zulässig. Bauordnungsrechtlich wird die Frage nach der Gestaltung im allgemeinen nur relevant, wenn die Grenze der Verunstaltung nach Art. 8 BayBauO überschritten wird, was in Ihrem Fall sicherlich nicht der Fall ist. Auch im übrigen kommt es auf die Gestaltung im allgemeinen nicht an, wenn es nicht gerade um ein Denkmal geht, was ebenfalls bei Ihnen nicht der Fall sein dürfte.

Die Gemeinde kann allerdings Gestaltungsvorschriften erlassen, soweit es dafür speziell Rechtsvorschriften gibt. Dabei ist insbesondere an örtliche Bauvorschriften auf der Grundlage von Art. 81 BayBauO zu denken, die die Gemeinde isoliert als Satzung oder als Bestandteil eines Bebauungsplanes erlassen kann. Darin könnten sich theoretisch derartige Vorgaben finden lassen.

2)

Wenn es um eine Baugenehmigung geht, dann haben Sie auf deren Erteilung Anspruch, wenn dem Antrag keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Dann wäre also die Versagung rechtswidrig, wenn der Ablehnungsgrund nicht trägt (weil es hierzu kein Ortsrecht gibt) und der Antrag im übrigen in jeder Hinsicht in Ordnung ist. Wenn Sie auch eine Befreiung oder Abweichung benötigen, dann wird die Entscheidung im Ermessen der Behörde stehen. Dann kann sich die Behörde eher auf gestalterische Anfoderungen stützen, die die Versagung einer Baugenehmigung nicht zulassen würden.

Ich vermute, dass Sie eine Befreiung oder Abweichung benötigen, weil es sonst wohl nicht auf die Zustimmung Ihrer Nachbarschaft ankäme. Selbst dann dürfte der Ablehnungsgrund in Ihrem Fall zumindest diskussionswürdig sein. Denn die Tatsache, dass Ihre Gaube breiter sein soll als die des Nachbarn, weil sich die Ausnutzbarkeit im Hinblick auf den Brandschutz unterscheidet, gibt ein sachliches Differenzierungskriterium her, was eher für eine gebotene Ungleichbehandlung als für eine Gleichbehandlung spricht. Auch rein optisch bzw. gestalterisch ist die Gleichförmigkeit von Bauteilen an Reiheneck- und -mittelhäusern keineswegs zwangsläufig geboten.

Sie müssen also klären, in welcher Entscheidungssituation die Bauausicht steht und welches Ortsrecht es gibt. Tendenziell erscheint die Begründung der Bauaufsicht angreifbar, wenn es nicht eine örtliche Bauvorschrift gibt, die genau diesen Ablehnungsgrund vorgibt.

Ich hoffe, ich kann Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Martin Schröder

Rückfrage vom Fragesteller 27. März 2018 | 12:30

Sehr geehrter Herr Schröder,

besten Dank schonmal für Ihre sehr ausführliche und hilfreiche Antwort. Es handelt sich hierbei um die Stadt Olching. Sind die örtlichen Bauvorschriften online einzusehen bzw. in welchem Paragrafen finden sich die örtlichen Bauvorschriften in Bezug auf die "gestalterische Anpassung".

Haben Sie außerdem einen Tipp parat, wie ich am besten beim Bauamt diesbezüglich vorsprechen kann?

Vielen Dank und beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. März 2018 | 12:39

Schauen Sie mal unter http://www.olching.de/index.php?id=0,33. Auf Anhieb sehe ich selbst dort nichts passendes. Unter dem Link Bebauungspläne können Sie weiter schauen. Sie können aber auch einfach per Mail bei der Gemeinde die für Ihr Grundstück geltenden Bebauungspläne bzw. örtlichen Bauvorschriften anfordern.

Ich wünsche viel Erfolg!

Bewertung des Fragestellers 27. März 2018 | 13:09

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