Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Bebauungsplans gegen die Gemeinde besteht nicht. Dies würde unzulässig in die Planungshoheit der Gemeinde eingreifen.
Sie können jedoch die Einzelbaugenehmigungen der drei Häuser jeweils mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen. Wurden Ihnen die Baugenehmigungen mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt, müssen Sie die Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Fristen, also innerhalb eines Monats ab Zustellung, einlegen. Ansonsten muss der Drittwiderspruch oder die Nachbarklage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO
spätestens innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung der Baugenehmigungen erfolgen (OVG Sachsen, Beschluss vom 02.07.2013 - 1 A 776/12
). Der positiven Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage beim Bauherrn oder der Bauaufsichtsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Die Erteilung einer Baugenehmigung muss sich in aller Regel u. a. dann für den Nachbarn aufdrängen, wenn mit den Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück begonnen wird. In Bayern z.B. wurde im Bereich des Baurechts das Widerspruchsverfahren vor einigen Jahren abgeschafft. Hier können (und müssen) Sie zur Anfechtung einer Baugenehmigung fristgemäß Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.
Bei Drittwiderspruch und Nachbarklage müssen Sie geltend machen, durch die Baugenehmigungen in Ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dies kann sein eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes, der Abstandsfläche, aber auch einee unzumutbaren Wertminderung durch Einschränkung einer späteren Bebaubarkeit Ihres eigenen Grundstücks. Im Gegenteil, wenn Sie jetzt nichts unternehmen und später eine Baugenehmigung beantragen, würde man Ihnen entgegenhalten, gegen die Baugenehmigungen Ihrer Nachbarn nicht vorgegangen zu sein, bevor diese bestandskräftig wurden.
Dass die Straßenanbindung unzureichend ist, kann einer Bebauung Ihres Grundstücks als mangelnde Erschließung entgegen gehalten werden.
Das Bundes-Verwaltungsgericht (BVerwG) hat im sog. Schweinemastfall entschieden, dass es gegen das unter Nachbarn geltende Rücksichtnahmegebot verstößt, wenn durch eine geplante Bebauung im Außenbereich nicht auf die Interessen des Nachbarn Rücksicht genommen wird und dadurch der Wert des Nachbargrundstücks unzumutbar gemindert wird (Urteil vom 25.02.1977 - Az.: BVerwG IV C 22.75
). In diesem Fall hatte sich der Eigentümer einer Schweinemastanlage gegen heranrückende Wohnbebauung erfolgreich mit der Begründung gewehrt, die Wohnbebauung würde den Betrieb seiner Schweinemast immissionsrechtlich unzulässig machen.
Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), der in Bayern Berufungsinstanz für nachbarrechtliche Bausachen ist, dass die Regelungen über die Anforderungen an die Erschließung nicht nachbarschützend sind (BayVGH, Urteil vom 22.03.1999, BayVBl. 1999, 662
; Dirnberger, in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 a.F., RdNr. 406). Der Nachbar könne die fehlende Erschließung nur geltend machen, wenn die Durchführung des Bauvorhabens zu einem Notwege- oder Notleitungsrecht zu seinen Lasten führen würde (Dirnberger, in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 a.F., RdNrn. 406, 254 f.). Auch das VG Würzburg hat entschieden, dass das Erfordernis der gesicherten Erschließung (§ 34 BauGB
) regelmäßig nicht nachbarschützend ist. Ein Nachbar kann sich daher grundsätzlich nicht darauf berufen, dass einem Vorhaben der Mangel der gesicherten Erschließung entgegenstehe (Urteil vom 25. Juni 2009 · Az. W 5 K 08.2215
).
Zu empfehlen ist Ihnen daher, den Sachverhalt darauf hin zu untersuchen, ob möglicherweise eine anderweitige Verletzung nachbarschützender Vorschriften oder des Rücksichtnahmegebots gegeben ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank für Ihre umfassende Antwort.
Der Fall spielt in Bayern.
Nachfrage dazu bitte: Wie groß/breit (Mindestbreite) muss denn eigentliche die Anliegerstraße sein, damit man nicht von unzureichender Erschließung sprechen kann? Dazu muss es sicher ein Gesetz oder ein Urteil geben?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,
Der BayVGH macht in seinem Urteil vom 31.05.2011 - 8 B 10.1653
zur notwendigen Mindestbreite von Erschließungsstraßen in Wohngebieten folgende Ausführungen:
"Aussagen zur erforderlichen Breite einer Wohnstraße lassen sich mittelbar auch aus § 32 Abs. 1 StVZO entnehmen. Danach dürfen Personenkraftwagen – ohne Berücksichtigung der Außenspiegel – schon eine Breite von bis zu 2,50 m haben. Schließlich sind nach dem einschlägigen technischen Regelwerk (DIN 14090) Zufahrtswege für die Feuerwehr so zu gestalten, dass die lichte Breite mindestens 3 m beträgt. Auch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. November 2008 (AllMBl S. 806) weist in Anlage 2 „Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr" – Fassung Februar 2007 – darauf hin, dass Feuerwehrfahrzeuge eine mindestens 3 m breite Zufahrtsstraße benötigten. Werde eine Zu- oder Durchfahrt auf einer Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler begrenzt, so habe die lichte Breite sogar mindestens 3,50 m zu betragen.
Nichts anderes ergibt sich aus den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen – EAE 85/95" und den diese ersetzenden „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06", welche das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 11. Februar 2009 zur Anwendung empfiehlt. Sie sehen bei Wohnwegen sogar eine Mindestbreite von über 3 m vor, da nur so eine gefahrlose Begegnung Rad/PKW möglich sei (vgl. RASt 06, 5.2; EAE 85/95, 5.2.1). Zwar kommt den in den genannten Richtlinien enthaltenen Maßangaben keine verbindliche Wirkung im Sinne einer Norm zu (vgl. BVerwG vom 26.5.1989 BVerwGE 82, 102
/111). (...)
Nach alldem besteht ein allgemeines Verkehrsbedürfnis, dass Straßen, kommt ihnen (...) eine Erschließungsfunktion zu, jedenfalls in Wohngebieten grundsätzlich eine Mindestfahrbahnbreite von mehr als 2,50 m aufweisen müssen."
Eine gesetzliche Regelung über die Mindestbreite von Erschließungsstraßen in Wohngebieten fehlt. Worauf sich der BayVGH in der zitierten Entscheidung beruft, sind Verwaltungsrichtlinien, die jedoch nicht die verbindliche Wirkung eines Gesetzes haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt