L-Bank Kredit
vom 21.5.2024
für 70 €
beantwortet von
Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler / Merzig
Die Auskunft von der L-Bank lautet: Ausnahmsweise ist eine vorzeitige Kündigung gem. § 490 BGB dann möglich, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des zur Darlehenssicherung belasteten Objektes hat, z.B. Verkauf. Welche Möglichkeiten für eine vorzeitige Kündigung gibt es.