Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Damit Sie ein Recht haben den Vertrag vorzeitig zu beenden, müssten Sie nachweisen können, dass Ihnen der Telekomberater zugesagt hat, sie könnten den Vertrag außerordentlich kündigen. Diesen Nachweis werden Sie jedoch nicht erbringen können. Die AGB der Telekom aus dem Jahre 2011, die zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung gegolten haben, sehen kein Sonderkündigungsrecht bei Umzug vor.
Da zum Zeitpunkt Ihrer Kündigung im Februar 2012 noch das „alte" Telekommunikationsgesetz (TKG) gab es auch noch kein Sonderkündigungsrecht bei Umzug laut Gesetz. Dazu hat der BGH in seinem Urteil vom 11. November 2010 – Az.: III ZR 57/10
Folgendes entschieden:
„Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen."
Das „neue" TKG sieht heute in § 46 Abs.8 TKG
ein Sonderkündigungsrecht vor, wenn der Kunde umzieht und die Telekom ihre bisherigen Leistungen nicht am neuen Wohnort anbieten kann.
Dann hat der Kunde, der Verbraucher ist, d.h. einen Privatanschluss bei der Telekom hat, ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
Merkwürdig erscheint mir jedoch der Kündigungszeitpunkt in der Kündigungsbestätigung.
Ich gehe davon aus, dass Sie bei der Telekom einen 2-Jahresvertrag abgeschlossen hatten. Einen solchen Vertrag können Sie mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende kündigen. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. So sehen dies die damals gültigen AGB der Telekom vor. Sie haben den Vertrag im Februar 2012 gekündigt. Die Kündigungsbestätigung sieht ein Laufzeitende zum 03.02.2014 vor. Dies sieht danach aus als habe die Telekom aufgrund der Mitteilung des Umzugs den Beginn einer neuen Laufzeit von 2 Jahren angenommen und Ihnen einen Kündigungstermin genau 2 Jahre nach Ihrer Kündigung benannt. Hier sollten Sie unbedingt prüfen, wann Sie Ihren Anschluss ordentlich kündigen hätten können. Wenn Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versendet haben, können Sie nachweisen, dass Sie gekündigt haben. Liegt Ihnen nur noch Ihre eigene Kündigung vor, ist die Kündigungsbestätigung der Telekom ein Indiz hierfür, dass die Telekom Ihre Kündigung erhalten hat. Dann sollten Sie sich auf das reguläre Laufzeitende berufen. Wenn Sie Ihren Vertrag nicht erst zum Februar 2012 abgeschlossen haben, dürfte das Ende der Laufzeit bei einer ordentlichen Kündigung vor dem Laufzeitende liegen, das in der Kündigungsbestätigung genannt ist.
Die Telekom hat Anspruch auf die fälligen Forderungen unabhängig davon, ob Sie eine Rechnung erhalten haben oder nicht. Allerdings befanden Sie sich nicht in Verzug, wenn Sie keine Rechnung erhalten haben. Die Telekom verwendet in Ihren Rechnungen einen Vermerk, dass der Kunde 10 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug gerät, wenn der Rechnungsbetrag nicht spätestens am 10. Tag nach Zugang der Rechnung bei dem angegebenen Konto eingegangen ist oder das Konto bei der entsprechenden Abbuchung nicht gedeckt ist.
Befindet sich der Kunde in Verzug hat er den Verzugsschaden zu ersetzen. Darunter fallen Verzugszinsen und auch Kosten der Rechtsverfolgung, d.h. erst mit Verzugseintritt kann die Telekom Ihnen die Inkassokosten auferlegen. Haben Sie nie eine Rechnung erhalten, trat auch kein Verzug sein, so dass Sie sich gegen Mahnkosten, Verzugszinsen und Inkassokosten wehren können.
Wenn Sie nun gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt haben, werden Sie die Anspruchsbegründung der Telekom erhalten haben. Ihnen wird eine Frist zur Anspruchserwiderung gesetzt worden sein. Innerhalb dieser Frist sollten Sie vorbringen, dass Sie gekündigt haben und der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung am ……… geendet hätte. Dazu legen Sie den Vertrag vor, den Sie bei Abschluss des Call & Surf erhalten haben vor, Ihre Kündigung und die Kündigungsbestätigung. Außerdem weisen Sie das Gericht darauf hin, nie eine Rechnung und Mahnung erhalten zu haben, obwohl Sie die Telekom über den Umzug informiert haben.
Wenn die Telekom auch nie versucht hat, Beträge von Ihrem Konto einzuziehen, wäre dies evtl. sogar ein Indiz dafür, dass diese doch von einer Sonderkündigung, wie vom Mitarbeiter zugesagt, ausging.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Sollten Sie weitergehenden Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Sehr geehrte Frau Lindner,
vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Antwort.
Dennoch möchte ich nochmal nachfragen.
Die Dame bei der Telekom sagte, dass es nicht mehr Telekom-Forderungen seien, weil das Unternehmen die Forderungen an das Inkasso verkauft hat, sei wären also nicht mehr zuständig.
Ist so etwas rechtens, einen solchen unklar bzw. gar nicht kommunizierten Fall einfach zu "verkaufen" und damit dann auch nicht mehr für die vorherigen Abläufe verantwortlich bzw. zuständig zu sein?
Ich habe NICHT per Einschreiben gekündigt, die Telekom bestätigt jedoch den Erhalt meiner Kündigung in einem Schreiben, welches mir in Kopie vorliegt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch auch das Annehmen derselbigen. Ist das Schreiben (Kopie) daher überhaupt relevant, um es zu verwerten?
Die Dame am Telekom-Telefon sagte, die Schreiben gingen definitiv damals raus ("wir versenden hoch professionell und nicht wie eine kleine Firma..."). Ich habe diese jedoch dennoch nie erhalten.
Sie Frau Lindner sagen, dann befand ich mich nicht im Verzug, weil ich nie eine Rechnung/Mahnung erhalten habe. Doch wer hat hier die Nachweispflicht ob erhaltener Schreiben?
Vielen Dank für die zunehmende Klarheit in diesem Fall.
Mit Freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Forderungen können abgetreten werden, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, vgl. §§ 398
, 399 BGB
. Ich gehe davon aus, dass ein solcher Ausschluss zwischen Ihnen und der Telekom nicht vereinbart wurde. Daher war eine solche Abtretung möglich. Ob die Forderung besteht und ob sie in dem vom Anspruchssteller behaupteten Umfang besteht, hat das Gericht zu prüfen.
Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. Sie müssen die Kündigung lediglich aussprechen und deren Zugang nachweisen. Der Empfänger der Kündigung muss diese nicht annehmen, damit sie wirksam wird. Die Telekom musste Ihre Kündigung nicht annehmen, damit die Kündigung wirksam wurde. Wirksamkeitsvoraussetzung ist der Zugang.
Die Kündigungsbestätigung ist ein Nachweis, dass die Telekom die Kündigung erhalten hat.
In einem Gerichtsprozess muss grundsätzlich jede Partei die ihr günstigen Tatsachen beweisen, soweit keine Beweislastumkehr vorliegt. Eine Änderung der Beweislastverteilung kann durch Gesetz gegeben sein, liegt aber in Ihrem Fall nicht vor. Das Inkassobüro muss nun nachweisen, dass die Telekom die Kündigungen an Sie versendet hat und dass Sie diese erhalten haben.
Wenn das Inkassobüro den Nachweis nicht führen kann, befinden Sie sich nicht in Verzug. Sie haben sich erst in Verzug befunden mit Erhalt des Schreibens vom Inkassobüro, wenn Ihnen dieses eine Frist zur Zahlung gesetzt hat, die Sie verstreichen lassen haben.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner