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Mietkauf Täuschung bei Vertragschluss

17. Juni 2011 05:53 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 31.05.2008 unterschrieben meine Ehefrau und ich einen Mietvertrag über ein Wohnhaus. Das Mietverhältnis sollte zum 01.08.2008 zu einem Mietzins von 1.200 € monatlich (Kaltmiete) beginnen.
Bei der Vertragsunterzeichnung waren die beiden Vermieter – Ehepaar B. –, weiter die von den Vermietern beauftragten beiden Makler M1 und M2 und wir als zukünftige Mieter anwesend.
Die Vermieter erzählten kurz vor der Vertragsunterzeichnung, dass sie eigentlich lieber verkauft als vermietet hätten, dies aber aus steuerlichen Gründen zeitlich verschieben müssten. Man hätte daher das Jahr 2012 als neuen Verkaufszeitpunkt anvisiert. Deshalb akzeptierten wir, dass den Vermietern ein Kündigungsrecht im Jahre 2012 eingeräumt wurde. Dies allerdings nur, weil im Gegenzug vereinbart wurde, dass wir das Haus unter Anrechnung des bis dahin gezahlten Mietzinses selbst erwerben dürfen. Die Bemerkungen von M1 und M2 hierzu lautete damals sinngemäß: "Das ist ein gutes Geschäft, selbst wenn Sie (die Mieter) das Haus nur erwerben, um es dann direkt weiter zu verkaufen."
Im Mietvertrag wurde deshalb unter "sonstigen Vereinbarungen" vermerkt:
„Es wurde mit den Mietern besprochen, dass das Haus im Jahr 2012 verkauft werden soll. Die Mieter sind einverstanden, wenn sie das Haus nicht selbst erwerben wollen, dass sie mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ausziehen, sobald feststeht, dass die Immobilie verkauft ist. Die Kündigungsfristen der Mieter bleiben unberührt. Das Vorkaufsrecht für die Mieter wird in einer gesonderten Vereinbarung festgehalten."
Als wir später gegenüber den Vermietern die gesonderte Vereinbarung zur Sprache brachten, wichen diese aus. Wir wandten und deshalb an M1 und M2. Diese schrieben am 06.06.2008 an die Vermieter:
„Sehr geehrtes Ehepaar B.,
die Mieter haben dem befristeten Mietvertrag (48 Monate wegen Hausverkauf) zugestimmt auf Grund Ihres Angebots, dass die Miete bei Kauf angerechnet wird. Das Ganze sollte so auch schriftlich festgehalten werden. Das Angebot kam so von Ihnen und wir haben das den Mietern exakt so weitergegeben. Am 31.05.2008 wurde nicht mehr darüber gesprochen, bzw. sagten Sie zu meiner Kollegin M2, dass man da sicher eine Lösung finden wird, bzw. man dann zum Notar gehen könnte und die Miete dann eventuell teilweise angerechnet wird. Diese Aussage würde dann so nicht mehr mit Ihrem ursprünglichen Angebot übereinstimmen."

Inzwischen wollen die Vermieter von der Vereinbarung nichts mehr wissen und lassen sich anwaltlich vertreten. Man lässt uns wissen, die Vereinbarung sei notariell nicht beurkundet und deshalb nichts wert. Man hat uns das Haus trotzdem für 300.000 € zum Kauf angeboten, natürlich ohne den Mietzins anrechnen zu wollen.
Den Mietvertrag hätten wir, wenn diese Auffassung richtig ist, so nicht abgeschlossen. Wir fühlen uns betrogen.
Meine Fragen:
Können wir die Vermieter rechtlich zwingen, Ihren Teil der Vereinbarung umzusetzen, also die "gesonderte Vereinbarung" erstellen und notariell beurkunden zu lassen, damit die Option Mietkauf ausgeübt werden kann?
Können wir ersatzweise den Vertrag wegen Täuschung anfechten und so wenigstens unsere Umzugs-, Renovierungs- und Maklerprovisionskosten zurückerhalten (das Haus befand sich bei Einzug in unrenoviertem Zustand)?






17. Juni 2011 | 07:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

das Problem ist hier in der Tat, dass die Vereinbarungen über das Vorkaufsrecht mit der Anrechung des Mietzinses nicht notariell beurkundet worden ist. Diese Beurkundung wäre aber unbedingt erforderlich gewesen. Ohne diese notwendige Beurkundung ist auch tatsächlich die Vereinbarung nichtig.

Einen Anspruch auf Abschluss eines notariellen Vertrages haben Sie indess nicht. Allein der Passus, dass eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen werden soll, hat für Sie leider nicht zur Folge, dass sich daraus auch der Rechtsanspruch ableitet, diesen Vertragsabschluss gerichtlich durchzusetzen.

Sie sollten aber mit anwaltlicher Hilfe unverzüglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären.

Die arglistige Täuschung setzt voraus, dass die Vermieter in Kenntnis der Tatsache, dass die notarielle Beurkundung erforderlich ist, Sie zum Abschluss des Meitvertrages veranlasst hat, wissend, dass das Vorkaufsrecht unter Anrechung des Mietzinses nicht rechtlich bindend vereinbart worden ist.

Dafür spricht das Schreiben der Makler an die Vermieter, welches insbesondere auf die Kenntnis Bezug nimmt. Die Makler können dann in einem möglichen Rechtsstreit als Zeugen zur Verfügung stehen. Die Anfechtung hat dann zur Folge, dass Sie Ihren Schaden ersetzt verlangen können.

Ich rate dringend, ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Nach sorfältiger Prüfung des Mietvertrages und aller sonstigen Umstände könnte man auch zu dem Ergebnis kommen, dass der gesamte Mietvertrag nichtig sein könnte. Sieht man in der "sonstigen Vereinbarung" bereits die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts, wirkt sich die Nichtigkeit dieser Vereinbarung dergestalt auf den gesamten Vertrag aus, da dieser als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt würden Ihnen dann die Schadensersatzansprüche zustehen.

Es sollten aber alle Optionen genutzt werden, wozu zunächst auch die Anfechtung zählt, die unverzüglich erklärt werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2011 | 08:54

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.

Meine Nachfrage:
Wäre denn eine Anfechtung jetzt noch rechtzeitig (der Rechtsbeistand der Vermieter hat uns bereits 2009 mitgeteilt, dass die Mietkauf-Vereinbarung rechtlich nicht bindend sei) und wenn sie erfolgreich durchgesetzt wird bzw. wenn der Vertrag nichtig ist, besteht dann nicht die Gefahr, dass wir unverzüglich ausziehen müssen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juni 2011 | 10:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Vermutung ist zutreffend. Die Anfechtung ist nicht mehr möglich, da die Jahresfrist des § 124 BGB bereits verstrichen ist.

Das weitere Vorgehen ist nun individuell abzuklären. Das Berufen auf die Nichtigkeit hat hingegen nicht zur Folge, dass Sie unverzüglich ausziehen müssen. Einem solchen Ansinnen der Vermieter werden Sie mit dem Hinweis auf § 242 BGB entgegentreten können, was allerdings gut begründet werden muss. Ein solches Ansinnen verstößt nach meiner ersten Einschätzung gegen Treu und Glauben, da die Vermieter selber diesen Rechtszustand verursacht haben und es demzufolge für Sie zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, sofort auszuziehen. Da diese Beurteilung jedoch immer einzelfallbezogen ist, sollte Sie dieses individuell an Hand des Vertrages und der Kenntnis aller Gesamtumstände noch einmal gesondert geprüft werden.

Es besteht rechtlich auch die Möglichkeit im Rahmen einer Umdeutung ein reines Nutzungsverhältnis anzunehmen, mit der Folge, dass dann eine ordentliche Kündigung möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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