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Kündigung Fitnesstudio nach Umzug innerhalb einer Stadt

27. November 2011 16:12 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich bin vor kurzem innerhalb von Hamburg umgezogen. Mit diesem Umzug ist liegt mein Fitnessstudio, mit dem noch eine Vertragslaufzeit von über einem Jahr besteht, 10,6km entfernt. Ich weiß, dass normalerweise für eine vorzeitige Kündigung eine größere Entfernung erforderlich ist, aber realistisch ist eine Nutzung des Fitnessstudios für mich nicht mehr möglich, da der Weg innerhalb der Stadt zu bestimmten Zeiten tatsächlich über eine Stunde pro Fahrt dauern kann. Insg. 2 Stunden fahrt sind für eine durchschnittliche Trainingszeit von 1 Stunde nach meiner Auffassung absolut nicht vertretbar. Was sagt die Rechtsprechung bzw. der Jurist dazu? Welches Vorgehen würden sie empfehlen? Wie sähe es mit dem Verkauf der Mitgliedschaft aus?

27. November 2011 | 18:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn in Ihrem Vertrag die Kündigung aufgrund eines Umzugs nicht vorgesehen ist, kann sich ein Recht zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung aus § 314 BGB ergeben. Dies setzt aber einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher Grund liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrages für eine Seite unzumutbar ist.

Dabei müssen aber Umstände unberücksichtigt bleiben, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Vertragspartei fallen. Grundsätzlich gehört hierzu bei einem Fitnessstudio-Vertrag die Frage, ob die Vertragspartei das Angebot des Studios tatsächlich nutzt. Anders ist es aber dann, wenn diese Vertragspartei aufgrund eines Umzuges angesichts der dadurch entstehenden Entfernungen das Angebot des Studios praktisch nicht mehr nutzen kann. Zu berücksichtigen ist auch die noch ausstehende Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt der Kündigung und die Gründe, die zum Umzug geführt haben. Allerdings ist in solchen Fällen aber grundsätzlich dieser Vertragspartei eine weitere Anreise zumutbar als zuvor (vgl. AG München, Urteil vom 17.12.2008 - Az.: 212 C 15699/08 ).

Wie Sie schon richtig festgestellt haben, wurde ein Umzug als wichtiger Grund in erster Linie bei größeren Entfernungen (>25 km) bejaht. Zu beachten ist auch die aktuelle Rechtsprechung zu einer vergleichbaren Thematik, nämlich der Kündigung eines DSL-Vertrages bei Umzug. Während in der Vergangenheit einige unterinstanzliche Gerichte in diesen Fällen einen wichtigen Grund bejaht haben, hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11. 11. 2010 - III ZR 57/10 ) nun zu Ungunsten des Kunden entschieden und ein Kündigungsrecht verneint, da der Umzug allein in die Risikosphäre des Kunden fällt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass zukünftig auch bei Fitnessstudio-Verträgen ein wichtiger Grund von den Gerichten eher verneint werden wird. Sollte das Fitnessstudio eine außerordentliche Kündigung wegen des Umzugs daher nicht akzeptieren, besteht bei einer Klage ein hohes Prozessrisiko.

Grundsätzlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass eine andere Person den Vertrag für die Restlaufzeit übernimmt. Ist eine solche Vertragsübernahme aber in dem Vertrag nicht vorgesehen, bedarf es hierzu auch der Zustimmung des Betreibers des Fitnessstudios. Wenn Sie also jemanden an der Hand haben, der den Vertrag übernehmen würde, sollten sich an den Betreiber des Fitnessstudios wenden und unter Schilderung Ihrer Situation eine Vertragsübernahme anbieten.


Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Einschätzung liefern zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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