Pflichtteilergaenzungsanspruch nach 50 Jahren?
vom 30.7.2023
für 110 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Lars Winkler / Zwickau
In dem Überlassungsvertrag für das Grundstück mit Haus war folgendes geregelt: „Soweit der Wert des Anwesens die Gegenleistungen übersteigt, haben ihn sich die Erwerber auf ihren zukünftigen Erb- und Pflichtteil in den Nachlass des Veraeusserers nicht anzurechnen." Zweite Ehe, Heirat Wilhelm im Jahr 1969 mit Brigitte (Notarvertrag Gütertrennung 1970), Umzug in eine andere Stadt, gemeinsame Kinder Charly 1970 und Dora 1975. ... Erbfall: Der aktuelle Stand vor dem Tod von Wilhelm ist folgender: -kein Immobilienvermoegen -Geld auf den Namen von Brigitte: 429 000 -Geld auf den Namen von Wilhelm: 180 000 Wilhelm und Brigitte hatten im Jahr 2011 ein „Berliner Testament" verfasst, wonach nur der hinterbliebene Ehepartner erben soll und die Schlusserben Charly und Dora sein sollen.