Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Der Pflichtteil des Enkelkindes beläuft sich grundsätzlich zunächst auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils der verstorbenen Tochter, mithin 1/6.
Das Enkelkind hat hinsichtlich der Schenkung an die Söhne möglicherweise Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das bedeutet: Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches ist auf den Nachlasswert im Todeszeitpunkt abzustellen. Hinzuzurechnen sind jedoch Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Ableben des Erblassers, wobei die Abschmelzungsformel anzuwenden ist. Dem Nachlass wären mithin 50 % des Wertes der geschenkten Sache hinzuzurechnen und dann der Pflichtteil zu bestimmen.
Bei (Haus-)Grundstücken wird der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls angesetzt. Nur wenn der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger war, gilt dieser.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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