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Beginn der 10 Jahresfrist?

23. November 2019 19:44 |
Preis: 25,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


22:04

Guten Tag,

Folgender Sachverhalt:

Vater (V) überlässt durch Notarvertrag ein Haus an Sohn (S). V hat noch 2 weitere Kinder, die er vom Erbe ausgeschlossen hat, genauso wie seine Ehefrau in Zugewinngemeinschaft lebend und welche ebenfalls enterbt wurde und im Falle einer Scheidung auf den Zugewinnausgleich notariell verzichtet. Sie sind folglich pflichtteilsberechtigt.

V hat an der Immobilie, welche ein Zweifamilienhaus darstellt, ein Wohnrecht über 2 Zimmer mit Mitbenutzung der gemeinsamen Einrichtungen im Grundbuch eingetragen.

Ziel ist es nach 10 Jahren, dass keine Pflichtteilergänzungsansprüche der 2 anderen Kinder gegen S bestehen.


Wie verhält sich das mit dem § 2050? Ist die Überlassung eine Zuwendung (kein Beginn der 10 Jahresfrist) oder eine Schenkung (Beginn der 10 Jahresfrist mit jährlicher Abschmelzung um 10%)?


Die Frage ist doch wann beginnt die 10 Jahresfrist zu laufen?
Haben die beiden anderen Kinder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch oder überhaupt Ansprüche in Todesfall gegen S?

Vielen Dank!

23. November 2019 | 20:34

Antwort

von


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Tel: 06043 801 59 60
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Der BGH hat entschieden, dass die 10 Jahresfrist erst dann zu laufen beginnt wenn der tatsächliche wirtschaftliche Übergang erfolgt. Dies ist der Fall wenn das Wohnrecht wegfällt. Demnach der Tod des Erblassers.

Dementsprechend sind die Pflichtteilsansprüche genauso hoch als hätte eine Übertragung nicht statt gefunden, nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. November 2019 | 20:51

Danke für ihre Antwort. Bei der notariellen Überlassung als auch bei einer erbrechtlichen Erstberatung bei einem spezialisierten Anwalt wurde mir im Vorfeld anhand eines Urteils vom 29.06.2016 hat das BGH wirkt sich jedoch nur der Nießbrauch fristhemmend aus, nicht jedoch ein Wohnrecht geschweige denn ein anteiliges Wohnrecht.

(Besteht sein im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht aber nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser nicht mehr als "Herr im Haus" anzusehen.(BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15 ).


V hat 2 Zimmer im 1 Stock als eingetragenes Wohnrecht. Dies macht in der Summe für meinen Fall 31,2 % was also laut BGH nicht fristhemmend sei. Auch hat er damit den Besitz sowie alle Rechte aufgegeben.


Mir geht es vor allem um die Art der Übertragung in meiner Frage: Ist es eine Schenkung oder eine Zuwendung von V an S?

Greift der § 2050? Haben die 2 anderen Abkömmlinge Ansprüche ?



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. November 2019 | 22:04

Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung. Insoweit ist eine Abgrenzung nach Ihrer Fragestellung nicht möglich.

Ich gehe davon aus, Ihnen geht es um die Frage ob Absatz 3 des Paragraphen 2050 hier greift. Dies ist nicht der Fall. Absatz 3 soll diejenigen Fälle erfassen die nicht unter Absatz 1 und 2 fallen aber ähnlich gelagert sind. Dies ist bei der Übergabe eines Hauses einfach nicht der Fall. Hier läge ansonsten eine Umgehung des Pflichtteils vor. Der 2050 Abs. 3 soll grundlegende Ausstattungen umfassen, nicht die Übergabe von Vermögen in die nächste Generation.

Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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