Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
1. Da der Vater beim ersten Erbfall alleine die Mutter zu Erben gemacht hat, greifen auf jeden Fall Pflichtteilsansprüche durch. Dementsprechend muss eine fiktive Quote gebildet werden. Diese Quote entspricht dem Erbteil, der ohne Enterbung anfallen würde. Dementsprechend würde jedem der Hinterbliebenen 1/4 des gesamten Erbes zu stehen. Davon die Hälfte ist der gesetzliche Pflichtteil, der keinem der Kinder entzogen werden kann. Dementsprechend hat die Schwester in der Tat einen Anspruch auf 1/8 der gesamten Erbmasse. Dies ist dieselbe Quote, die auch der Sohn beziehungsweise ihr Ehemann von der Mutter beanspruchen konnte. Dieser Anspruch ist natürlich nicht sinnlos, weil nach dem bisherigen Stand das gesamte Vermögen in den Händen des einen Bruders liegt. Wenn alle den Anspruch geltend machen, wird das Vermögen zerschlagen, eine gegenseitige Aufhebung der Ansprüche vermag ich nicht zu erkennen.
2. Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass der Kauf für sich genommen natürlich eine gemischte Schenkung darstellt, da der Kaufpreis nicht ansatzweise den Wert der Immobilie abdeckt. Freilich wird die Belastung mit dem Wohnrecht berücksichtigt werden müssen. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass wirtschaftlich gesehen sowohl Sie als auch der Partner die Immobilie im wesentlichen Geschenkt bekommen haben. Dies setzt sie Ansprüchen wegen der Schenkung (Pflichtteilsergänzung) außerdem Ihren Partner Ansprüchen auf Pflichtteilsergänzung (für beide Erbfälle) aus. Die genaue Werthaltigkeit natürlich wird ohne Einschaltung eines Sachverständigen im Zweifel nicht zu ermitteln sein.
3. § 2050 betrifft die Ausgleichung sowohl für Schenkungen als auch Ausstattungen oder sonstige Zuschüsse. Es ist eine Vorschrift, die im Erbfall unter Miterben relevant ist. Maßgeblich ist hier aber § 2316 BGB
. Dieser verweist auf § 2050. Der Absatz 2 könnte hier aufgrund der Arbeitslosigkeit relevant bleiben. Demnach könnte insoweit eine Anrechnung unterbleiben. Die gilt allerdings nur für einen angemessen Betrag. Darüber hinaus bleibt es bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch (vor allem gegenüber Ihnen).
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2007
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Gerade geringfügige Modifikationen des Sachverhalts können völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen! Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Diese Antwort ist vom 28.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
Es ist zwar nicht das rausgekommen was ich erhofft habe, aber trotzdem vielen Dank.
Ein paar Unklarheiten sind aber noch verblieben.
zu 1. Müsste der Pflichtteil nicht 1/12 sein? Es sind doch 3 Kinder. Außerdem was meinen Sie mit "gesamten Vermögen in der Hand des einen Bruders"? Ich bin alleiniger Eigentümer des Hauses, mein Mann besitzt lediglich die beiden Wohnrechte, die laut Notarvertrag nicht zum Ausgleich gebracht werden müssen. Zählt der Notarvertrag da gar nicht.
zu 2. Mein Mann, also der Sohn hat nur das Wohnrecht geschenkt bekommen, aber nichts vom Haus. Laut Notar deckt das Wohnrecht meines Mannes die Höhe des gesamten Wertes (Haus und Grundstück)ab, so dass der Schenkungsteil gegen null geht. Dann dürfte doch kein Anspruch mehr gegen mich bestehen.
zu 3. Den Absatz habe ich überhaupt nicht verstanden.
Vielen Dank für Ihre Mühen.
Danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten möchte.
Sie haben Recht, die Pflichtteilsquote ist 1/12 für den ersten Erbfall bei 4 Erben, wie Sie ja zutreffend erkannt haben. Bitte beachten Sie, dass sich aber quotenmäßig Abweichungen ergeben, da beim 2. Erbfall der Anteil der Mutter wiederum Pflichtteilsansprüche auslöst.
Verzeihen Sie meine grippebedingte leichte Ungenauigkeit. Natürlich verbleibt nicht das gesamte Vermögen bei Ihrem Bruder allein. Allerdings wurde bislang der Pflichtteil noch nicht ausgezahlt. Dieser Anteil befindet sich also auch bei Ihrem Gatten und wäre daher auszuzahlen. Zudem er nunmehr 2 Wohnrechte besitzt, die, wie Sie zutreffend erkenn, einen erheblichen Wohnwert haben. Natürlich ist dies im Rahmen der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. Genauso wie die Schenkung an Sie, die originär Ausgleichsansprüche schafft. Daran ändert auch der Notarvertrag nichts. Allenfalls hülfe hier, wenn Sie nachweisen könnten, dass die Übertragung zu Ihren Gunsten als Gegenleistung für einen entgeltlichen Pflegevertrag durchgeführt wurde. Ich halte das eher für unwahrscheinlich. Allerdings ist der Rückforderungsanspruch gegen Sie tatsächlich gering.
Beim dritten Absatz geht es darum, inwieweit Teile des Vermögens (also Wohnrecht ist ein erheblicher Vermögenswert, wie Sie erkannt haben) nicht angerechnet werden müssen. Insoweit verweise ich auf die dortigen Ausführungen.
Bitte, im Rahmen dieser Anfrage unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für eine angemessene gutachterliche Betrachtung, die von dem gebotenen Honorar nicht bewerkstelligt werden kann, kann ich Ihnen nur dringend anraten, einen Anwalt vor Ort zur abschließenden Begutachtung aufzusuchen. Dies kann und soll dieses Forum nicht ersetzen.
Hochachtungsvoll