Weiterhin wurde darauf verwiesen, dass nachdem unser Vater nach dem Erbfall seiner Mutter verstorben ist, er zum Miterben geworden ist. ... Unsere Überlegung hierbei war, unterstützt von Aussagen der Nachlassverwalterin, dass wir direkt von unserer Großmutter erben würden, da unser Vater zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung nicht mehr lebte und daher nie wusste, dass er laut Testament erben würde und auch nicht die Möglichkeit zur Annahme/Verweigerung hatte (vom Tod seiner Mutter wusste er natürlich). Wir gingen also davon aus, dass das Erbe unserer Großmutter noch nicht auf unseren Vater übergegangen war – andernfalls hätten wir uns auch nicht erklären können, warum uns das bayerische Amtsgericht bezüglich des Erbes unserer Großmutter gesondert anschreiben hätte sollen, da man laut unseres Wissens ein Erbe ja prinzipiell nur ganz oder gar nicht annehmen kann.