Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zuordnung des Inventars
Nach deutschem Erbrecht (§ 1922 BGB) geht mit dem Tod des Erblassers dessen gesamtes Vermögen (Aktiva und Passiva) auf die Erben über. Das Inventar des Hauses, das dem Erblasser gehörte, ist Teil seines Nachlasses und fällt damit in die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser. Da der Erblasser sowohl Erbe seiner Mutter (mütterliche Linie) als auch Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem Großvater (väterliche Linie) war, ist zu differenzieren:
- Inventar, das dem Erblasser persönlich gehörte (z.B. Hausrat, persönliche Gegenstände, Wertsachen): Dieses fällt in seinen Nachlass und ist von den Erben des Erblassers (also sowohl mütterliche als auch väterliche Linie) gemeinschaftlich zu verwalten und zu verteilen.
- Inventar, das originär der 1. Erbengemeinschaft gehörte (z.B. Gegenstände, die ausdrücklich im Eigentum der Erbengemeinschaft nach dem Großvater standen und nur zur Nutzung überlassen waren): Dieses bleibt im Eigentum der 1. Erbengemeinschaft und ist von dieser zu verwalten.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall anhand von Belegen, Inventarlisten oder Zeugenaussagen zu klären. Pauschal kann der Nachlasspfleger nicht alles Inventar der 1. Erbengemeinschaft zuordnen, wenn es sich um persönlichen Besitz des Erblassers handelt.
2. Kostentragung für Räumung und laufende Verwaltung
Nach § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Die Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung (z.B. Sicherung, Räumung, Instandhaltung, laufende Kosten wie Grundsteuer, Versicherungen) sind von der jeweiligen Erbengemeinschaft anteilig nach Erbquoten zu tragen.
- Räumungskosten: Soweit die Räumung des Hauses erforderlich ist, um das Haus wieder vermieten zu können (und damit den Nachlass zu erhalten oder zu mehren), handelt es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kosten hierfür sind von der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser zu tragen, also von allen Erben beider Linien anteilig.
- Laufende Kosten: Auch diese sind von der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser zu tragen, nicht allein von der 1. Erbengemeinschaft nach dem Großvater.
Die Argumentation des Nachlasspflegers, dass allein die 1. Erbengemeinschaft für die Kosten aufkommen müsse, ist daher nicht zutreffend, sofern es sich um Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers handelt und nicht um originäre Verbindlichkeiten der 1. Erbengemeinschaft.
3. Handlungsoptionen und Fortgang
- Räumung: Nach Abschluss der Ermittlung der Erben und Erteilung der Erbscheine sind die Erben gemeinschaftlich zur Verwaltung und damit auch zur Räumung des Hauses berechtigt und verpflichtet. Der Nachlasspfleger hat nach Feststellung der Erben und Beendigung seiner Tätigkeit keine Verfügungsgewalt mehr über den Nachlass.
- Kostenübernahme: Die Erben können von allen Miterben (beider Linien) anteilig die Erstattung der für die ordnungsgemäße Verwaltung und Räumung verauslagten Kosten verlangen.
- Vermietung: Die Erbengemeinschaft kann nach erfolgter Räumung und Einigung über das Inventar das Haus wieder vermieten. Die Einnahmen stehen der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser zu und sind nach Erbquoten zu verteilen.
4. Empfehlung zum weiteren Vorgehen
- Klären Sie mit den übrigen Erben (beider Linien), welche Gegenstände zum Nachlass des Erblassers und welche zur 1. Erbengemeinschaft gehören.
- Fordern Sie den Nachlasspfleger unter Hinweis auf die abgeschlossene Erbenermittlung und die Erteilung der Erbscheine auf, die Räumung freizugeben.
- Dokumentieren Sie alle Kosten, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung und Räumung anfallen, und machen Sie diese gegenüber der Erbengemeinschaft geltend.
- Stimmen Sie sich mit den übrigen Erben über die weitere Nutzung (Vermietung) ab.
Zusammenfassend: Die Kosten für die Räumung und laufende Verwaltung sind von der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser zu tragen, nicht allein von der 1. Erbengemeinschaft. Die Verweigerung des Nachlasspflegers ist nach Abschluss der Erbenermittlung nicht mehr gerechtfertigt. Die Erben können und sollten nun gemeinsam die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses vorantreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
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Zitat: - Vermietung: Die Erbengemeinschaft kann nach erfolgter Räumung und Einigung über das Inventar das Haus wieder vermieten. Die Einnahmen stehen der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser zu und sind nach Erbquoten zu verteilen.
Danke für ihre detalierte Ausführung!
Ich gehe davon aus, dass Sie hier auch die Unterscheidung zwischen der 1. Erbeng. und der neuen EG meinen, denn der Erblasser ist nur zum Teil nach seiner Mutter 1/8 an der Immobillie beteiligt. Seine Erben haben lediglich die Quoten aus dem 1/8. Hier haben die Erben der väterlichen Linie 1/2 aus dem 1/8 an der Immobilie, und ihre Quoten aus dem Bar- Nachlass und des Inventars nach der gesetzlichen Erbfolge der Geschwister des Vaters des jetzigen Erblassers. Die Erben der mütterlichen Linie sind doppelt beteiligt, zum einen mit einer Quote je Kind des Großvaters = 1/8 nach dem Großvater, und einer 2. Quote aus dem 1/8 nach der Mutter des letzten Erblassers.
Die Erben sind alle Cosusinen, Cousins, Groß-cousinen und Cousins beider Seiten. Die Verwandten der väterlichen Linie sind angeheiratet. Der hof stammt aus der mütterlichen Linie. Keine HöfeO. Ist bei der 4. Ordnung nicht Schluß? Vielleicht doch eine 2. Frage.
Vielen Dank für Ihre Rückfrage.
- Die Erben des Erblassers sind nur an dessen Anteil (1/8) an der Immobilie beteiligt. Die Einnahmen aus der Vermietung dieses Anteils stehen ihnen zu und werden nach den jeweiligen Erbquoten verteilt.
- Das Inventar und der Bar-Nachlass des Erblassers werden ebenfalls nach den gesetzlichen Erbquoten unter seinen Erben verteilt.
- Die Erbfolge kann bis zur vierten Ordnung gehen, danach fällt der Nachlass an den Staat, wenn keine Erben vorhanden sind.
Die Unterscheidung zwischen den Erbengemeinschaften ist entscheidend für die Verteilung der Vermögenswerte und Einnahmen. Die Erben des Erblassers treten nur in dessen Rechtsposition ein und sind nicht an den übrigen Anteilen der 1. Erbengemeinschaft beteiligt.
Mit freundlichen Grüßen