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Vorerbe dement und im Pflegeheim - kann Nacherbe vorzeitig die Erbschaft antreten

| 6. März 2025 12:03 |
Preis: 55,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Meine Oma vererbte mir und meiner Schwester eine Immobilie als gemeinsame Nacherben. Meine Mutter ist beschränkte Vorerbin, sie darf die Immobilie nicht verkaufen.
Seit 2015 ist sie dement und im Pflegeheim, also nicht mehr geschäftsfähig. Sie hat einen Berufsbetreuer. Das Sozialamt kommt für die Pflegekosten auf, da sie selbst nicht so viel Vermögen hat und das Haus ja nicht verkaufen darf.

Das Haus ist alt und renovierungs- und sanierungsbedürftig. Es war seit 2015 sehr günstig vermietet worden, die Mieter sind nun aber vor ein paar Tagen ausgezogen, wahrscheinlich auch deshalb, weil keine Renovierungen durchgeführt wurden. Laut dem neuem Mietgesetz von 2025 darf das Haus nicht mehr neu vermietet werden, wenn es nicht mindestens Energieeffizienzstufe D erreicht. Das tut es nicht.

Ich möchte gerne das Haus renovieren und sanieren und selbst einziehen. Meine Schwester ist damit einverstanden, wenn ich ihr ihren Teil der Erbschaft auszahle.

1. Gibt es eine Möglichkeit, schon vor dem Tod meiner Mutter die Nacherbschaft anzutreten?

2. Falls das nicht geht, könnte ich als Nacherbe das Haus mit der aus den Mieteinnahmen angesparten Instandhaltungsrücklage meiner Mutter sanieren und renovieren und dann selbst einziehen? Müsste ich in dem Fall meiner Mutter Miete oder ähnliches zahlen?

Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

6. März 2025 | 13:44

Antwort

von


(718)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Eine Möglichkeit, die Nacherbschaft schon vor dem Tod Ihrer Mutter anzutreten, besteht grundsätzlich nicht. Die Nacherbschaft tritt erst mit dem Tod der Vorerbin ein (§ 2106 BGB). Da Ihre Mutter als Vorerbin die Immobilie nicht verkaufen darf und das Sozialamt für die Pflegekosten aufkommt, bleibt die Immobilie im Nachlass erhalten.

Allerdings gibt es einige Überlegungen, die Sie anstellen können:

Einvernehmliche Regelung mit dem Berufsbetreuer: Sie könnten versuchen, eine einvernehmliche Regelung mit dem Berufsbetreuer Ihrer Mutter zu treffen. Dieser könnte im Rahmen seiner Befugnisse möglicherweise einer Renovierung und Sanierung zustimmen, wenn dies im Interesse Ihrer Mutter und des Nachlasses liegt. Dies könnte auch die Zustimmung des Betreuungsgerichts erfordern.

Teilungsversteigerung: Eine weitere Möglichkeit wäre die Einleitung einer Teilungsversteigerung, um das Haus zu veräußern und den Erlös unter den Erben aufzuteilen. Dies könnte jedoch kompliziert sein, da Ihre Mutter als Vorerbin das Haus nicht verkaufen darf und das Betreuungsgericht involviert werden müsste. Und wenn Sie selbst darin wohnen wollen, ist das keine Option für Sie.



Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2025 | 21:28

Vielen Dank zunächst für die schnelle Rückmeldung.
Allerdings haben Sie bei der Beantwortung meiner 2. Frage nichts dazu gesagt, ob ich, wenn ich in das Haus selbst einziehen möchte, dafür eine Miete an den Betreuer meiner Mutter bezahlen muss oder ein ähnliches Entgelt für die Nutzung des Hauses. Da es hier ja nicht um Vermietung an Fremde geht und ich ja ohnehin nach dem Tod meiner Mutter Eigentümer bin, würde es mich sehr interessieren, ob und in welcher Höhe ich zahlen muss. Vielen Dank nochmals für Ihre Auskunft.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2025 | 17:50

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, meine späte krankheitsbedingt Rückmeldung bitte ich zu entschuldigen.

Wenn Sie in das Haus Ihrer Mutter einziehen, können sie mit Ihrer Mutter, vertreten durch den Betreuer, einen Mietvertrag abschließen. Diese sollte fremdüblich sein, d.h. wie unter fremden Dritten abgeschlossen sein, in diesem Fall kann Ihre Mutter die Kosten der Vermietung als Werbungskosten geltend machen. Falls die Miete geringer ist (66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete) können die Werbungskosten auch noch geltend gemacht werden. Falls Sie eine geringere oder gar keine Miete zahlen, können die Kosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das bedeutet natürlich auch, das Ihre Mutter Ihnen die Wohnung unentgeltlich überlassen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. März 2025 | 16:14

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