Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Gemäß § 2259 BGB sind privat verwahrte Testamente nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abzugeben. Hier vorliegend befindet sich das Testament schon beim Nachlassgericht, weil Sie das Testament schon in einem früheren Verfahren eingereicht haben.
Das Standesamt ist nach § 78 PStG verpflichtet, das Nachlassgericht über den Sterbefall zu informieren. Das Nachlassgericht wird dann von Amts wegen tätig, wenn ihm eine letztwillige Verfügung (Testament) bekannt wird oder vorliegt. In der Praxis bedeutet dies: Liegt dem Nachlassgericht das Testament bereits aus früheren Verfahren vor (wie in Ihrem Fall, da es im Zusammenhang mit dem Nachlass Ihres Bruders bereits eingereicht wurde), besteht keine erneute Vorlagepflicht. Das Gericht hat das Testament bereits eröffnet und zur Kenntnis genommen.
Sie können daher abwarten, bis das Nachlassgericht ggf. durch die Mitteilung des Standesamts oder durch andere Beteiligte informiert wird. Nur wenn Sie eine Verfügung über Nachlassgegenstände treffen oder einen Erbschein benötigen, wäre eine erneute Vorlage des Testaments oder der Sterbeurkunde erforderlich.
Zusammenfassend:
- Das Nachlassgericht wird durch das Standesamt über den Sterbefall informiert.
- Sie können abwarten, bis das Nachlassgericht ggf. von sich aus tätig wird.
- Eine Vorlage ist nur erforderlich, wenn Sie Rechte geltend machen oder einen Erbschein benötigen.
Für eine kostenschonende Abwicklung ist es daher ausreichend, keine weiteren Schritte zu unternehmen, solange keine amtlichen Nachweise oder Verfügungen benötigt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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