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Änderungen von Besitzverhältnisse aus Gründen des Erbrechts

| 2. Juli 2024 11:37 |
Preis: 45,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Ich bin verheiratet. Wir haben keinen Ehevertrag und keine gemeinsamen Kinder. Ich habe von meinen Vater geerbt und davon jetzt alleine ein Haus gekauft (alleiniger Käufer) und stehe dann auch alleine im Grundbuch. Das Haus soll von uns selbst bewohnt werden. Ein Berliner Testament soll uns beide gegenseitig zu Vollerben und den gemeinsamen Schlusserben regeln. Der einzige gesetzliche Erbe, ein Sohn aus einer früheren Verbindung des Mannes, hätte einen Anspruch auf einen Pflichtteil, falls mein Mann zuerst versterben sollte.
Frage 1: Fließt das Haus trotz der o.g. Tatsachen in die Zugewinngemeinschaft und würde demnach in den Pflichtteil des Kindes einfließen?
Frage 2: Falls ja, was könnte(n) ich/ wir tun um den um den Pflichtteil zu minimieren, da mich das dann finanzielle überfordern würde? Würde vielleicht eine Eintragung von Wohnrecht o.ä. für meinen Mann etwas bringen?
Falls es noch wichtig ist, meine Mutter lebt derzeit noch, würde ja aber bei einem Berliner Testament für meinen Todesfall ja nicht relevant werden.

2. Juli 2024 | 13:09

Antwort

von


(717)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


Zuerst einige allgemeine Hinweise.


Ein Zugewinnausgleich findet nur zwischen den Eheleuten statt und wird durchgeführt, wenn die Zugewinngemeinschaft vertraglich beendet wird (Ehevertrag), oder durch Scheidung oder Tod. Die Höhe des Zugewinns wird durch einen Vergleich des Anfangsvermögen und des Endvermögens bestimmt.


Das bedeutet, dass überlebende Ehegatte einen Zugewinnausgleich aus der Ehe gegen den Nachlass (1/4 des Nachlasses, § 1371 Abs. 1 BGB), dieser wird dadurch bestimmt, dass sich der Erbteil pauschal um 1/4 erhöht, deshalb erbt der überlebende Ehegatte 1/2 des Nachlasses bei der gesetzlichen Erbfolge.


Kinder eines Verstorbenen haben keinen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich, Kinder des Verstorbenen können gegen die Stiefeltern einen Ausbildungsanspruch geltend machen, wenn Sie noch keine Ausbildung haben und bedürftig sind.


Zu Ihren Fragen,


zu 1.)
das von Ihnen erworbene Erbe fließt in den Zugewinnausgleich. Es wird aber nur die Wertsteigerung berücksichtigt. Daher wird das Erbe dem Anfangsvermögen des erbenden Ehepartners hinzugerechnet und dem Endvermögen, wenn sich der Wert des ererbten Vermögens nicht verändert hat, zahlt der erbende Ehepartner aus dem ererbten Vermögen keinen Zugewinnausgleich. 


Wenn Ihr Mann stirbt, würden Sie einen Zugewinnausgleich erhalten (s.o. 1/4+1/4 = 1/2 des Nachlasses), d.h. der erbende Abkömmling erhält seinen eigenen Anteil (1 Kind 1/2 des Nachlasses), bzw. bei Enterbung davon nur die Hälfte als 1/4 Pflichtteilsanspruch. Da Ihr Haus, aber gar nicht in die Berechnung des Wertes des Nachlasses nach Ihrem Mann einfließt, partizipiert der Sohn nicht von Ihrem Erbe.


Anders wäre es, wenn Sie zuerst sterben, Ihr Ehemann erbt alles und der Sohn erbt bei Versterben Ihres Ehemannes dann danach, einen Pflichtteilsanspruch hat der Sohn nicht, da er kein Abkömmling von Ihnen ist.


zu 2.)
Da das Haus nicht zum Vermögen Ihres Mannes gehört, fließt dies auch nicht in die Berechnung des Nachlasses ein. Der Pflichtteilsanspruch bestimmt sich also nur nach dem Vermögen des Mannes. sie müssen also kein Wohnrecht oder ähnliches einrichten.


Dazu ein Beispiel:


Vermögen Ehemann beim Todesfall: 10.000 €
Vermögen Ehefrau bei Todesfall (mit Haus): 1.000.000 €


Berliner Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung.


Fall 1.) Ehemann stirbt zuerst.


Überlebende Ehefrau erbt 10.000 €, Sohn des Ehemannes, Stiefsohn der Ehefrau hat einen Pflichtteil von 2.500 € (1/4 von 10.000 €)


Fall 2.) Frau stirbt zuerst.

Überlebender Ehemann erbt 1.000.000 €, Sohn des Ehemannes, Stiefsohn der Ehefrau erbt nichts und hat auch keinen Pflichtteilsanspruch, da kein Abkömmling der Ehefrau.




Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2024 | 10:47

Sehr geehrter Herr Braun,

erst einmal ein großes Dankeschön für die sehr ausführliche Antwort. Das ist wirklich klasse und wird mir/uns helfen auch weiterhin die richtigen Entscheidungen treffen zu können.
Leider habe ich noch eine Frage, da das mit der Zugewinnung für mich nicht leicht verständlich ist, weswegen ich schon beim ersten Mal gescheitert bin. Ganz grundsätzlich habe ich das Thema nun verstanden.

Sehe ich das so richtig, einmal auf ihr Beispiel bezogen:
Vermögen Ehemann beim Todesfall: 10.000 €. Das sich diese Summe z.B. aus seinem Bankguthaben mit 5000€ und seiner Hälfte aus dem Zugewinn zusammensetzt, welche die zweiten 5000€ wären?

Vielen Dank im vorraus.

Mit freundlichen Grüßen








Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juli 2024 | 15:03

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der Zugewinn entsteht beim "überlebenden" Partner. Dazu zwei Beispiele.

Wenn der Mann mit einem Vermögen von 5.000 € sich scheiden lässt, wir der Zugewinnausgleich ermittelt, wenn dieser Zugewinn 5.000 € beträgt, hat er ein Vermögen von 10.000 €.

Wenn der Mann mit einem Vermögen von 5.000 € stirbt, gibt es für den verstorbenen Ehemann keinen Zugewinnausgleich und das Vermögen bleibt bei 5.000 € und davon bekommt die Ehefrau 1/2, also 2.500 €.

Es ist ein schwieriges Thema, wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich einfach.

Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Juli 2024 | 15:40

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Schnelle und Gute und wichtig, eine für Laien verständliche Auskunft. Dankeschön!! Nur zu empfehlen!!!

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