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EU-Erbrechtsverordnung und Erbschafts/Schenkungssteuer Deutschland-Portugal

| 15. Juli 2025 01:34 |
Preis: 55,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Wir sind eine bi-nationale Familie: Vater (73 D/P), Mutter (P), 2 studierende Kinder (D/P).
Seit Jahrzehnten sind wir von rechtlichen und steuerlichen Problemen zweier Rechtssysteme betroffen.
Deshalb wollen wir zumindest für den Fall von Schenkung und Erbschaft alles gut planen.

Alle 4 Familienmitglieder haben einen Wohnsitz und im Grunde auch einen gewöhnlichen Aufenthalt sowohl in Deutschland als auch in Portugal. Steuerlich ansässig sind alle 4 in Deutschland.

Das grösste Teil des zu vererbenden/verschenkenden Vermögens stammt aus der Zeit der Zugewinngemeinschaft. In dieser Zeit wurden vom Gemeinschaftskonto Immobilien gekauft. Bei Immobilienkäufen in Deutschland wurde - ohne gross nachzudenken - nur der Vater als Eigentümer eingetragen, bei Immobilienkäufen in Portugal nur die Mutter. Der höhere Immobilienwert liegt in Deutschland, und um den geht es hauptsächlich.

Der Erblasser/Schenker (Vater) möchte eine steuersparende Lösung finden. Die Freibeträge sind bekannt und werden u. U. überschritten.
Ihm ist auch bekannt, dass er nach Art. 22 EU-ErbVO die Möglichkeit zur portugiesischen Rechtswahl hat. Diese Rechtswahl bedeutet aber wohl leider nicht, dass die Erben von der abgeschafften Erbschaftssteuer in Portugal profitieren könnten.

Ich würde von Ihnen gerne Gestaltungsvorschläge erfahren, wie am besten steuersparend und am einfachsten erbschaftsrechtlich geplant werden kann:

Wie lassen sich Behördenschwierigkeiten wie Übersetzungen, Apostillen etc. am besten vermeiden? (Rechtswahl EU-ErbVO, Europ. Nachlasszeugnis, Int. Testament gem. UNIDROIT…)

Sind die Werte der deutschen Immobilien des Vaters wegen der Zugewinngemeinschaft zunächst auf beide Elternteile zu verteilen?

Gibt es eine Variante (z.B. bei portugiesischer Rechtswahl von allen 4 Familienmitgliedern o.ä.) bei der die Erbschaftssteuerfreiheit erreicht werden kann?

Welche Vorgehensweisen sind am erfolgversprechendsten?

15. Juli 2025 | 15:43

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie zurecht auf die komplexe rechtliche und steuerliche Gemengelage aufmerksam machen, die sich aus Ihrer binationalen Lebenssituation in Deutschland und Portugal ergibt. Ihre Familie ist bereits seit Jahrzehnten mit unterschiedlichen Rechts- und Steuersystemen konfrontiert. Umso wichtiger ist eine vorausschauende und klare Gestaltung der Vermögensnachfolge, insbesondere im Hinblick auf Erbschaft, Schenkung und die Vermeidung unnötiger steuerlicher Belastungen oder verwaltungsrechtlicher Hürden.


1. Allgemeine Ausgangslage
Ihr familiärer Lebensmittelpunkt liegt in beiden Ländern, wobei alle vier Familienmitglieder sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und Portugal haben. Steuerlich betrachtet, sind Sie alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das zu vererbende und teilweise zu verschenkende Vermögen stammt überwiegend aus der Zeit der Zugewinngemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau. Während Immobilien in Deutschland ausschließlich auf den Namen des Ehemannes im Grundbuch eingetragen wurden, erfolgten Immobilieneintragungen in Portugal allein auf den Namen der Ehefrau. Der Großteil des Vermögenswertes befindet sich – wie von Ihnen betont – in Deutschland, sodass sich die steuerliche und rechtliche Planung sicher in erster Linie darauf konzentrieren sollte.

2. Erbrechtliche Betrachtung – Wahl des anzuwendenden Rechts
Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) ist für die erbrechtliche Abwicklung in grenzüberschreitenden Fällen das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich.
Sie haben jedoch zutreffend erkannt, dass eine abweichende Rechtswahl gemäß Art. 22 EU-ErbVO, das Recht der Staatsangehörigkeit kann gewählt werden, zugelassen wird. Diese Wahl betrifft stets den gesamten Nachlass, da man mit der EU-ErbVO ja gerade das Problem der Nachlassspaltung umgehen wollte und so dieser unter ein einheitliches Recht gestellt wird.
Ob hier das portugiesische oder aber das deutsche Erbrecht besser zu Ihren Vorstellungen passt, muss ich Ihnen überlassen.
Meine weitergehende Beratung wird sich allein auf das deutsche Erbrecht beziehen.

Bei einer Wahl des deutschen Erbrechts, ergäben sich aus meiner Sicht zwei entscheidende Vorteile: Zum einen schafft sie Klarheit und Rechtssicherheit bei der Nachlassabwicklung, da beispielsweise der deutsche Pflichtteilsbegriff und die bekannten gesetzlichen Erbquoten gelten würden. Zum anderen dürften sich durch die Wahl deutschen Rechts Sprach- und Übersetzungshürden sowie Komplikationen bei der Rechtsanwendung in der deutschen Praxis reduzieren lassen, insbesondere wenn wesentliche Vermögenswerte – wie Ihre deutsche Immobilie – bisher dem deutschem Recht unterliegen.

Wichtig dabei ist jedoch, sich bewusst zu machen, dass diese Rechtswahl keinerlei Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Erbschaft in Deutschland oder Portugal hat. Die Besteuerung des Nachlasses richtet sich weiterhin nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht – abhängig vom Wohnsitz der Beteiligten sowie dem Belegenheitsort des Vermögens.

3. Besteuerung: Deutschland und Portugal
Im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gelten verhältnismäßig großzügige Freibeträge: Ehepartner erhalten einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder jeweils 400.000 Euro. Bei Überschreitung dieser Beträge greift allerdings ein progressiver Steuertarif, der gerade bei Immobilienvermögen, das sich in großem Umfang in Deutschland befindet, rasch zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen kann.

In Portugal hat der Gesetzgeber zwar die herkömmliche Erbschaftsteuer abgeschafft, jedoch fällt bei Vermögensübertragungen – insbesondere bei der Übertragung von Immobilienbesitz – oftmals eine pauschale Stempelsteuer (Imposto do Selo) von 10% an. Immerhin: Ehepartner und Kinder sind von dieser Abgabe ausgenommen. Das bedeutet, dass in Ihrem konkreten Fall zwischen Eheleuten sowie zwischen Eltern und Kindern grundsätzlich keine Steuerpflicht in Portugal entsteht. Dennoch ist diese steuerliche Besonderheit Ihres Wohnsitzlandes für den deutschen Fiskus unbeachtlich – da Sie (alle vier) unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind, unterliegen sämtliche Erwerbe von Todes oder Schenkungs wegen grundsätzlich der deutschen Erbschaftsteuer.

4. Steueroptimierende Maßnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten
Eine besonders wichtige Frage stellt sich im Hinblick auf die Vermögenswerte, welche formal zwar ungeteilt erscheinen, jedoch während des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erwirtschaftet wurden. Steuerlich ist zu berücksichtigen, dass beim Ableben eines Ehegatten der Zugewinn automatisch ausgeglichen wird: Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte eine sogenannte erbschaftsteuerfreie pauschale Erhöhung seiner Erbquote erfährt (§ 5 ErbStG i.V.m. § 1371 BGB). Damit lässt sich ein nicht unerheblicher Vermögensanteil steuerneutral in das Vermögen des überlebenden Ehepartners überführen. Es könnte sich für Sie empfehlen, diesen Ausgleich vorwegzunehmen und ganz bewusst eine Vermögensübertragung (zum Beispiel mittels notarieller Vereinbarung oder Schenkung) vorzunehmen, um Freibeträge besser zu verteilen – nämlich über sukzessive Schenkungen an verschiedene Familienmitglieder.
Bereits vor der eigentlichen Erbauseinandersetzung bietet sich also eine stufenweise Übertragung insbesondere der in Deutschland belegenen Immobilie an. Denkbar ist beispielsweise eine teilweise Übertragung auf Ihre Ehefrau, kombiniert mit einem steuerlich abziehbaren Nutzungsrecht (Nießbrauch) für Sie als Schenker. Schenkungen unter Lebenden sollten außerdem in regelmäßigen Abständen geplant werden, da sie alle zehn Jahre erneut Freibeträge eröffnen. Auf diese Weise lässt sich ein größerer Teil Ihres Vermögens an die nachfolgende Generation überführen, ohne schlagartig eine hohe Steuerbelastung auszulösen.

5. Vermeidung verwaltungsrechtlicher Hürden
Erfahrungsgemäß können Verwaltungsschwierigkeiten im Wege internationaler Erbfälle erheblich sein – gerade bei den Themen Nachweispflicht, Übersetzungen und Legalisierungen. Hier bietet sich das Europäische Nachlasszeugnis als sehr praktikable Lösung an: Es ist europaweit anerkannt, erfordert keine Apostillen oder Übersetzungen und erleichtert die Nachlassabwicklung beträchtlich. Umfassend dadurch vorbereitet, können Ihre Erben im Todesfall unkompliziert auf Vermögenswerte im EU-Ausland zugreifen.
Empfehlenswert ist zudem, ein eindeutiges Testament zu errichten, das die gewünschte Rechtswahl (z. B. deutsches Recht) explizit erklärt und die jeweiligen Anteile klar festlegt. Erwägen Sie, das Testament sowohl in Deutschland als auch in Portugal zu hinterlegen, um eine schnelle Auffindbarkeit zu gewährleisten.

6. Fazit und Empfehlung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine steueraffine Nachfolgeplanung in Ihrem besonderen, binationale Lebenskontext vor allem auf frühzeitiger Weichenstellung und sinnvollen Vermögenstransfers im Vorfeld beruhen sollte. Die erbrechtliche Situation kann durch kluge Rechtswahl (z. B. deutsches Erbrecht) und Testamentsgestaltung geordnet werden. Steuerlich helfen Ihnen die Kombination aus rechtzeitigem Zugewinnausgleich, gestaffelten Schenkungen unter Lebenden sowie Nutzung aller erbschaftssteuerlichen Freibeträge dabei, erhebliche Steuerlasten zu vermeiden.
Gerne unterstütze ich Sie bei der konkreten Umsetzung Ihrer Nachlassplanung, sei es in Form eines Testamentsentwurfs, einer steuerlich optimierten Schenkungsstrategie oder durch Begleitung bei Investitionen und Umschichtungen zu Lebzeiten.
Bei weiteren Fragen oder bei Wunsch nach einem persönlichen Beratungstermin stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juli 2025 | 00:25

Vielen Dank, Herr Wehle, für die umfassende Erläuterung.

Mir ist noch nicht klar, warum eine Vorwegnahme des Zugewinnausgleichs vorteilhaft sein soll, da Sie doch versichert haben, dass auch im Erbfall die "erbschaftsteuerfreie pauschale Erhöhung (der) Erbquote" gesichert ist. Auch der Sinn einer Niessbrauchsicherung für mich als Schenker erschliesst sich mir nicht, da wir zusammen steuerlich veranlagt werden.

Sie empfehlen ein "eindeutiges Testament" mit deutscher Rechtswahl. Wäre hier nicht analog zum Europ. Nachlasszeugnis auch das von mir erwähnte "Int. Testament gem. UNIDROIT" zu empfehlen, um Nachweise, Übersetzungen etc. überflüssig zu machen? Wäre dies formalisiert gleichzeitig in mehreren Sprachen abgefasst oder wie muss ich mir das vorstellen?

Vielen Dank im voraus für die erbetenen Klarstellungen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juli 2025 | 13:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfragen, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Vorwegnahme des Zugewinnausgleichs: Sinn und Steuervorteile

Die grundsätzliche Frage nach dem Vorteil einer vorweggenommenen Ausgleichszahlung im Rahmen der Zugewinngemeinschaft ist berechtigt: Tatsächlich erhält der überlebende Ehegatte auch im Erbfall einen steuerfreien erbrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 5 ErbStG i.V.m. § 1371 BGB). Dennoch kann eine vorangehende Lösung im Einzelfall sinnvoll sein, insbesondere bei größeren Vermögenswerten und zur optimalen Nutzung familiärer Freibeträge.

Welche Vorteile kann die Vorwegnahme haben?

Bessere Freibetragsnutzung: Eine frühzeitige Aufteilung der Vermögenswerte auf beide Ehepartner ermöglicht, den Freibetrag für Kinder und Ehegatten nachfolgend in mehreren Schritten (auch im 10-Jahres-Turnus) voll auszuschöpfen. Das ist nur dann voll ausreizbar, wenn die Immobilien/Eigentumsanteile bereits vor dem Tod beiden Ehepartnern gehören.

Steueroptimierung über Generationen: Sind beide Eltern zu gleichen Teilen Eigentümer, steht ihren Kindern jeweils der Erbschaftssteuer-Freibetrag nach Tod jedes Elternteils zu. Ohne Vorwegnahme der Zugewinnausgleichszahlung könnten die Freibeträge der später Vererbenden ansonsten ungenutzt verfallen.

Vermögensverteilung bei deutlich ungleichen Vermögensverhältnissen: Überträgt etwa der Ehemann zu Lebzeiten Vermögen/Immobilienanteile an die Ehefrau, werden beide als selbstständige Vermögensinhaber sichtbar und können bei späterer Übertragung an die Kinder Steuerfreibeträge optimal verteilen.

Wenn der gesamte Zugewinnausgleich erst mit dem Tod eintritt, bleibt der Zugriff auf die Freibeträge pro Elternteil möglicherweise eingeschränkt. Daher empfiehlt sich – insbesondere bei einem Vermögensüberhang zugunsten eines Ehepartners – die Übertragung von Immobilienanteilen im Wege des vorweggenommenen Zugewinnausgleichs zu Lebzeiten, um spätere Erbschaften stufenweise, steuergünstig zu strukturieren.

Sinn und Praxis des Nießbrauchvorbehalts
Auch wenn Sie und Ihr Ehepartner zusammen steuerlich veranlagt werden, bringt der Nießbrauch in der vorweggenommenen Erbfolge technische Vorteile:

Reduzierung des steuerpflichtigen Werts: Schenken Sie eine Immobilie an Kinder und behalten Sie sich einen lebenslangen Nießbrauch vor, wird der Wert dieses Nießbrauchs vom steuerpflichtigen Schenkungswert abgezogen. Dies kann dazu führen, dass Schenkungen (gerade bei hohen Immobilienwerten) unter den Freibeträgen bleiben und somit keine Schenkungssteuer ausgelöst wird.

Sicherung des Wohn- und Nutzungsrechts: Sie behalten durch den Nießbrauch die volle Nutzung sowie Miet-/Erträge an der Immobilie. Das ist unabhängig von der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung insbesondere für die praktische Lebensgestaltung und als Sicherungsmechanismus relevant.

Schrittweise Übertragung: Dieser Mechanismus ermöglicht eine steueroptimierte, mehrstufige Übertragung an Kinder – insbesondere bei größerem Immobilienvermögen, das ansonsten mit Erb- oder Schenkungssteuer belastet wäre.

"Internationales Testament" nach UNIDROIT – Sinn und Grenzen
Die Idee eines Internationalen Testaments nach dem UNIDROIT-Übereinkommen von 1973 ist für grenzüberschreitende Erbfälle grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings gibt es einige Einschränkungen und praktische Hinweise:

Deutschland und Portugal sind keine Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Das UNIDROIT-Testament stellt damit kein zusätzliches Erleichterungsinstrument für die Nachlassabwicklung dar, wenn der Erbfall diese Länder betrifft.

Formale Gestaltung: Ein internationales Testament nach UNIDROIT hätte insbesondere für Erbfälle mit Drittstaaten Vorteile – dort wäre es nach standardisierten Regeln wirksam und auch in mehreren Sprachen formulierbar. Für Deutschland und Portugal bleibt dagegen das „Europäische Nachlasszeugnis" das zentrale und anerkannte Instrument zur Nachweisführung. Ein mehrsprachiger Testamentsentwurf ist zwar praktisch hilfreich, erfüllt jedoch nicht die Funktion eines durch das UNIDROIT-Übereinkommen abgesicherten internationalen Testaments.

Mehrsprachigkeit: Ein juristisch korrekt errichtetes Testament kann – und sollte in komplexen grenzüberschreitenden Fällen – in mehreren Sprachen gefertigt werden, um eine schnelle und problemlose Anerkennung in den betroffenen Staaten zu ermöglichen. Entscheidend ist, dass die Testamentsform in jedem Fall den jeweils anwendbaren nationalen Vorgaben genügt.

Fazit: Empfohlenes Vorgehen
In Ihrem deutsch-portugiesischen Kontext ist eine klare Rechtswahl (z. B. auf deutsches Recht) in einem strukturierten Testament mit möglichst zweisprachiger Ausführung und paralleler Hinterlegung in beiden Ländern das Mittel der Wahl.

Formvorschriften und Anerkennung: Das Europäische Nachlasszeugnis bleibt das anerkannteste Dokument für die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung innerhalb der EU – es wird ohne weitere Übersetzungs- oder Legalisierungsanforderungen anerkannt.


Das UNIDROIT-Testament bringt für Ihr konkretes Szenario zwischen Deutschland und Portugal keine über das Europäische Nachlasszeugnis hinausgehenden Vorteile.

Ein **UNIDROIT-Testament** ist ein Testament, das nach den besonderen Formerfordernissen des „Übereinkommens über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments" (UNIDROIT-Übereinkommen, Washington 1973) errichtet wird. Ziel dieses internationalen Abkommens ist es, die Formvorschriften für Testamente in grenzüberschreitenden Fällen zu vereinheitlichen und die Wirksamkeit von Testamenten über Staatsgrenzen hinweg zu erleichtern.

Kernpunkte eines UNIDROIT-Testaments:

- **Internationale Formgültigkeit:** Ein nach dem Übereinkommen errichtetes UNIDROIT-Testament gilt in allen Vertragsstaaten als wirksam, wenn es die dort festgelegten Förmlichkeiten einhält[4].
- **Formelle Anforderungen:** Das UNIDROIT-Testament muss eigenhändig vor zwei Zeugen und einer autorisierten Person (z.B. Notar) errichtet und unterzeichnet werden. Die autorisierte Person bestätigt die Errichtung und fertigt eine Bescheinigung an, die dem Testament beigefügt wird[4].
- **Mehrsprachigkeit:** Das Testament kann in jeder beliebigen Sprache errichtet werden; eine mehrsprachige Ausfertigung ist möglich, aber nicht zwingend.
- **Inhaltsfreiheit:** Der materielle Inhalt richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Erbrecht; das UNIDROIT-Abkommen regelt nur die Form.

**Wichtiger Hinweis für die deutsch-portugiesische Praxis:** Weder Deutschland noch Portugal sind diesem Übereinkommen beigetreten[4]. Ein nach UNIDROIT-Form errichtetes Testament würde daher im deutsch-portugiesischen Rechtsverkehr keine zusätzlichen Vorteile bieten. Entscheidend sind weiterhin die Formvorschriften des jeweiligen nationalen Rechts beziehungsweise die Erleichterungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (z.B. durch das Europäische Nachlasszeugnis).

Zusammengefasst:
Das UNIDROIT-Testament ist ein formalisiertes, international konzipiertes Testament, das die Formgültigkeit und Anerkennung zwischen den Vertragsstaaten erleichtert, aber in Deutschland und Portugal derzeit keine praktische Relevanz hat, da beide Länder dem Abkommen nicht beigetreten sind[4].

[1] https://www.eastlaw.uni-kiel.de/de/lehrveranstaltungen/archiv/Sommersemester_2020/vorlesungen-im-ss-2020/ipr_13_interbr
[2] https://www.internationales-erbrecht.de/artikel/detail/norwegisches-erbrecht-testamentarische-erbfolge.html
[3] https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/em/pls/edu/vorlesungsgliederung_strukturprinzipien_sose_2018.pdf/@@download/file/Vorlesungsgliederung_Strukturprinzipien_SoSe_2018.pdf
[4] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A52005AE1242
[5] https://www.internationales-erbrecht.de/artikel/detail/england-und-wales-testamentarische-erbfolge.html
[6] https://kanzlei-herfurtner.de/universalerbe/
[7] https://hwb-eup2009.mpipriv.de/index.php/Erbrecht,_internationales
[8] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A52005AE1242
[9] https://pure.mpg.de/pubman/item/item_3641177_1/component/file_3641178/selbstbestimmtes-testieren-in-einer-alternden-gesellschaft-complete.pdf?mode=download
[10] https://cdn-assetservice.ecom-api.beck-shop.de/product/sachverzeichnis/32474129/sachverzeichnis-becksches-formularbuch-erbrecht-9783406778056.pdf

Bei weiterem Klärungsbedarf oder dem Wunsch nach einer individuellen Gestaltung (z. B. für Familienangehörige mit weiteren Staatsangehörigkeiten oder Auslandsbezug) stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen

Bewertung des Fragestellers 18. Juli 2025 | 00:58

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