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Erben und Pflegen

| 29. Juli 2025 17:02 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


11:26

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Mutter, hat Demenz und lebt im Betreutem Wohnen.
Ich habe eine notarielle beglaubigte „Allgemeine Vollmacht zur Besorgung aller ihrer
Angelegenheiten", wie wenn sie sie selbst vorgenommen hätte.
Ich die Tochter kümmere mich seit 12 Jahren um sie. Erben sind mein Bruder und ich die Tochter.
Mein Bruder ist verstorben und somit tritt seine Tochter an seine Stelle.
Meine Nichte hat nun seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Oma.
Die beiden anderen Enkel kümmern sich aber rührend um ihre Oma, mit Besuchen, Telefonaten, Blumen und kleinen Geschenken.
Nun möchte meine Mutter den beiden Enkeln eine Geldzuwendung ( ca.2000€ ) machen.
In wieweit kann meine demenzkranke Mutter solche Geldzuwendungen ohne Bedenken, da sie auch lichte Momente hat und weiß was sie tut, ohne Ärger mit der Erbin ( Tochter meines Bruders ) tätigen. Können daraus später Pflichtteilsansprüche gegenüber den Zuwendungen geltend gemacht werden?

Oder ist es Unanfechtbarer meine Mutter macht jedem Enkel die gleiche Geldzuwendung! Kann die Erbin ( Tochter meines Bruders ) dann etwas dagegen haben und später noch Pflichtteilsansprüche stellen, für das Geld, was zu gleichen Teilen ausgezahlt wurde?

Letzte Frage:
Ich betreue nun meine Mutter über die 12 Jahre, auch wenn sie im Betreutem Wohnen untergebracht ist. Wir, mein Mann und ich fahren 2-3 mal in der Woche zu ihr.
Da sie sich nicht vom Pflegepersonal duschen läßt, Haare schneiden, Nägel schneiden, Wäsche waschen und vieles mehr, müssen wir das alles übernehmen.
Es gibt auch keine Beschäftigung seitens des Pflegepersonals, so machen wir Ausflüge, Arztbesuche, Einkäufe ect. Für diese Tätigkeiten und auch den Nerven für die Überredungskunst hebe ich mir von ihrem Konto monatlich 200€ ab.
Ist das Verhältnismäßig?
Wir gehen auch einmal im Monat, zu Dritt, mit ihr, von Ihrem Geld Mittagessen.
Ist das Verhältnismäßig?

Mit freundlichen Grüßen

29. Juli 2025 | 17:24

Antwort

von


(164)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Schenkungen durch die demenzkranke Mutter unter Vollmacht

Die Wirksamkeit von Schenkungen hängt maßgeblich davon ab, ob Ihre Mutter bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war und die Tragweite der Vollmacht erkennen konnte. Sollte dies der Fall gewesen sein und die Vollmacht ausdrücklich auch Schenkungen umfasst, können Sie als Bevollmächtigte im Namen Ihrer Mutter Schenkungen vornehmen, sofern dies dem Willen Ihrer Mutter entspricht.

Auch wenn Ihre Mutter an Demenz leidet, ist entscheidend, ob sie im Zeitpunkt der Schenkung noch in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite der Zuwendung zu erfassen. Bei lichten Momenten kann Geschäftsfähigkeit vorliegen. Im Zweifel müsste dies im Streitfall gutachterlich geklärt werden.


2. Gleichbehandlung der Enkel und Pflichtteilsansprüche

Das deutsche Erbrecht kennt das sogenannte "vorweggenommene Erbe" nicht als Rechtsbegriff. Schenkungen zu Lebzeiten sind grundsätzlich wirksam, solange sie nicht aus anderen Gründen (z.B. Geschäftsunfähigkeit) anfechtbar sind.

Pflichtteilsberechtigte (wie die Tochter Ihres verstorbenen Bruders) können nach dem Tod der Mutter einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn durch Schenkungen der Nachlass vermindert wurde (§ 2325 BGB). Dabei werden Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind, anteilig dem Nachlass hinzugerechnet.

Wenn alle Enkel die gleiche Zuwendung erhalten, ist dies zwar aus Gründen der Gerechtigkeit sinnvoll, verhindert aber nicht, dass die Nichte als Pflichtteilsberechtigte im Erbfall die Schenkungen an die anderen Enkel im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs geltend macht. Sie kann verlangen, dass diese Schenkungen bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt werden.


3. Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der monatlichen Entnahmen für Pflegeleistungen

Als Bevollmächtigte sind Sie verpflichtet, im Interesse Ihrer Mutter zu handeln und deren Vermögen zu verwalten. Sie dürfen für tatsächlich erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen eine angemessene Aufwandsentschädigung entnehmen, insbesondere wenn dies mit dem Willen Ihrer Mutter geschieht.

Eine monatliche Entnahme von 200 Euro für die umfangreichen Betreuungsleistungen (Pflege, Fahrten, Einkäufe, Arztbesuche, Ausflüge etc.) erscheint grundsätzlich als verhältnismäßig, solange diese Leistungen tatsächlich erbracht werden und die Mutter damit einverstanden ist. Auch gelegentliche gemeinsame Restaurantbesuche sind als Teil der Lebensqualität und Betreuung gerechtfertigt.

Es empfiehlt sich, die Entnahmen und die dafür erbrachten Leistungen nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch eine einfache Aufstellung), um im Streitfall nachweisen zu können, dass die Mittel im Interesse der Mutter verwendet wurden.


Fazit

- Schenkungen an die Enkel sind möglich, wenn die Mutter geschäftsfähig ist oder Sie als Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht handeln und dies dem Willen der Mutter entspricht.

- Die Nichte kann im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, auch wenn alle Enkel gleich behandelt wurden.

- Die monatliche Entnahme von 200 Euro für Pflege- und Betreuungsleistungen ist nach den Umständen und bei Einverständnis der Mutter verhältnismäßig, sollte aber dokumentiert werden.

Eine vollständige Unanfechtbarkeit der Schenkungen oder Entnahmen kann nicht garantiert werden, da im Erbfall Pflichtteilsberechtigte immer die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit von Schenkungen und Entnahmen überprüfen zu lassen. Bei sorgfältiger Dokumentation und maßvollem Vorgehen sind Sie jedoch rechtlich auf der sicheren Seite.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 3. August 2025 | 10:16

Herzlichen Dank für die ausführliche und aufschlussreiche Antwort.
Nachfrage: Ist es richtig?
Im Testament stehe ich, Erbin 50% mit den allgemeinen Vollmachten und 2 Erben je 25%.
So haben alle Erben ein Recht, wenn Schenkungen vorgenommen wurden, auf den Pflichtteilergänzungsanspruch. Der wiederum die Hälfte des Erbes beträgt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. August 2025 | 11:26

Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:

Nach deutschem Erbrecht ist es korrekt, dass Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, im Rahmen des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs (§ 2325 BGB) berücksichtigt werden können. Das bedeutet: Pflichtteilsberechtigte können verlangen, dass bestimmte Schenkungen dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet werden, um so ihren Pflichtteil zu berechnen.

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das heißt: Wenn ein gesetzlicher Erbe durch Testament enterbt oder weniger als seinen gesetzlichen Anteil erhält, kann er den Pflichtteil verlangen, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 3. August 2025 | 19:20

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