Arbeitnehmer "AN" und Arbeitgeber "AG" schließen nach erheblichen Differenzen einen Aufhebungsvertrag ab. Dieser beinhaltet: - dass der "AN" unwiderruflich freigestellt ist und während der folgenden 6 Monate nach den bisherigen vertraglichen Vereinbarungen und Regelungen abgewickelt wird (sprich: Urlaub, Arbeitsentgelt). - Zugleich beinhaltet der Aufhebungsvertrag eine Klausel, nach welcher sich der "AN" dasjenige anrechnen lassen muss, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 615 BGB: Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">§ 615 S. 2 BGB</a>) und Auskunft über einen während der Freistellung erzielten Verdienst erteilen muss. - Sowie eine Erledigungsklausel, nach welcher alle finanziellen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, für die Zeit nach der Beendigung nicht mehr bestehen. ... Der ehemalige "AG" erfährt nach dem Ablauf der unwiderruflichen Freistellungsphase, dass der "AN" bereits wieder einer Beschäftigung nachging und fordert dementsprechend, mit Bezug auf die Regelung nach im Aufhebungsvertrag, das Arbeitsentgelt für die drei Monate zurück und überlegt Strafanzeige zu erstatten, da der "AN" den "AG" nicht von sich aus über das neue Beschäftigungsverhältnis informierte.