Sehr gehrte Fragestellerin,
auf Basis des geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage(n) gern wie folgt beantworten:
1. Kündigungsschutz / Gründe, die zu einer Zustimmung der Behörde führen
Während der Elternzeit sind Sie gem. § 18 BEEG ordentlich unkündbar. In jedem Fall muss die zuständige oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz zu einer Kündigung (im Vorfeld) zustimmen. Das ist hier höchstwahrscheinlich nicht erfolgt, sonst hätte Ihr Arbeitgeber diese Zustimmung der Kündigung wohl beigefügt bzw. die Behörde hätte Sie entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Stellungnahme aufgefordert.
Diese Zustimmung darf auch nur in engen Schranken erteilt werden. Dies sind in der Regel wirtschaftliche Gründe, aus denen der Betrieb aufgrund der Weiterbeschäftigung nich aufrecht erhalten werden könnte. Eine zusätzliche Erleichterung gilt für "Kleinstbetriebe" mit i.d.R. weniger als 5 Beschäftigten (Siehe hierzu die entsprechende Verwaltungsvorschrift: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03012007_204292603000.htm) Dazu äußern Sie sich in Ihrem Sachverhalt zwar nicht direkt, aber aus den Gesamtumständen schließe ich, dass diese Voraussetzungen bei Ihrem Arbeitgeber nicht vorlagen. Ich halte es daher für unwahrscheinlich, dass diese Zustimmung erteilt worden wäre. Die ausgesprochene Kündigung ist daher unwirksam.
2. Kündigungsgründe
Auch für eine außerordentliche Kündigung bräuchte Ihr Arbeitgeber eine Zustimmung der Landesbehörde. Gründe für eine solche liegen in der Regel im Verhalten des Arbeitnehmers - also bei Straftaten gegenüber dem Arbeigeber (Arbeitszeitbetrug) oder Beleidigung von Kollegen. Ich gehe mal davon aus, dass bei Ihnen solche Gründe nicht gegeben sind. Dazu kommt, dass der Arbeitgeber diese Pflichtverstöße auch beweisen müsste und da wird es meistens schwierig (z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 07.10.2015, Az.: 12 ZB 15.239)
3. Kündigungsfrist
Ihre Annahmen zur Kündigungsfrist sind zutreffend. Sie beträgt nach § 622 BGB zwei Monate. Einzige Frage: Können Sie - z.B. anhand der Gehaltsabrechnung aus 2014 - nachweisen, dass der Arbeitsbeginn vor dem 31.10.2014 war?
Die Kündigung kann wirksam erst nach Ende Ihrer Elternzeit also ab dem 05.02.2020 mit dem Fristende 30.04.2020 erklärt werden.
4. Weiteres Vorgehen
Ich rate Ihnen zum Klageweg. Ich halte Ihre Chancen für sehr gut.
Reichen Sie möglichst bald Klage ein. Sie haben nach Zugang der Kündigung nur 3 Wochen Zeit!
Das geht auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht. Die helfen Ihnen auch bezüglich der richtigen Formulierung. Ansonsten können Sie sich Muster im Internet beschaffen. Sie brauchen dafür nicht zwingend einen Anwalt. Das gilt auch die Verhandlungsführung in der 1. Instanz - es herrscht am Arbeitsgericht kein Anwaltszang (§ 11 ArbGG).
Die Klage ist für Sie der sicherere Weg: Die Klage kann schon ein Woche später durch Abfindungsvergleich im schriftlichen Verfahren kostenneutral wieder beendet sein, d.h. hier muss niemand Gerichts- oder Anwaltsgebühren zahlen, und es findet auch kein Verhandlungstermin statt. Dann ist eine Sperrzeit praktisch ausgeschlossen. Kommt es zu einer Güteverhandlung haben Sie hier sehr gute Karten.
Ich rate Ihnen vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages ab. Mal abgesehen davon, dass die Kündigung nach Ihrem Sachverhalt unwirksam ist, gefährden Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, da eine Sperrzeit hier in jedem Fall verhängt werden würde - und zwar aufgrund Ihres besonderen Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG und weil die Kündigungsfrist durch den Aufhebungsvertrag vermutlich auch nicht eingehalten werden würde. Bedenken Sie auch, dass die Sperrzeit den Anspruch auf Arbeislosengeld nicht nur nach hinten verschiebt sondern auch verkürzt. Wenn Sie also theoretisch einen Anspruch auf 48 Wochen haben, so beträgt er bei Verhängung der 12 wöchigen Sperrfrist nur noch 36 Wochen.
Sollten Sie dennoch einen Aufhebungsvertrag erwägen, lassen Sie sich anwaltlich beraten - auch bezüglich einer Abfindung/Freistellung.
5. Sie haben durch die Teilzeit während der Elternzeit keine 2 parallelen Arbeitsverhältnisse, von denen jetzt eins gekündigt werden kann und das andere besteht weiter. Die Teilzeit während der Elternzeit wirkt sich auch nicht auf die Berechnung der Kündigungsfrist aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub
Rechtsanwältin