Sehr geehrte Fragesteller/in,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie teilten mit, dass der Aufhebungsvertrag unter Anrechnung der bestehenden Guthaben aus Überstunden abgeschlossen wurde. Wenn dies ausdrücklich so geregelt wurde, gilt Folgendes:
Das Bundesarbeitsgericht meint, dass für die Fortzahlung der Vergütung unabhängig von der Arbeitsfähigkeit eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich ist. Ist diese bei unwiderruflicher Freistellung erklärt, kann jedenfalls der Urlaub angerechnet werden (Bundesarbeitsgericht 14.03.2006, NZA (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht) 2006, 1008).
Für die Überstunden kann insoweit nichts anderes gelten. Es kommt also genau wegen der unwiderruflichen Freistellung nicht darauf an, ob Sie erkrankt sind. Denn ob krank oder nicht, müssten Sie nicht zur Arbeit erscheinen und würden dennoch Geld bekommen.
Sollte eine vertragliche Regelung zur Anrechnung von Überstunden allerdings nicht bestehen, dürfen die im Falle der Freistellung natürlich auch nicht angerechnet werden, sondern sind gesondert zu zahlen.
So könnten Sie beispielsweise bei einer unwiderruflichen Freistellung auch eine andere Arbeit aufnehmen, ohne dass das dort erzielte Einkommen von Ihrem bisherigen Arbeitgeber angerechnet werden dürfte, wenn dazu keine vertragliche Regelung getroffen wurde.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Um eine rechtssichere Antwort geben zu können, müsste ich mir den Aufhebungsvertrag ansehen.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. ?
Rechtsanwalt Andreas Tertel