.: Ich bitte sie den folgenden Text nur zu überfloiegen, ich habe ihn der Volltändigkeithalber für meine Herleitung mit eingefügt, ich bitte nur ganz unten auf meine konkrete Frage einzugehen, die die Frage betrifft, ob der Thüringische Staat rein theoretisch an den Schulen im Ehtik oder Sexualkundeunterricht Homosexuelle Lebensweisen negativ beleuchten darf ? ... Meine Frage bezieht sich nun darauf, dass es momentan z.b ion der NRW Verfassung eine "Ehrfurcht vor Gott" gibt und das z.b noch alte Schulbücher im Umlauf sind, die das Thema allgemein als eher schlecht als gut ansehen... ... Dies wird auch hier durch Anwalt Bade vertreten, dass quasi dann die Landesverfassungen offenbar zuständige sind, wenn dies durch GG an die Länder weitergereichtes Landesrecht ist : http://www.frag-einen-anwalt.de/Landesverfassungen-fuer-die-StVollzG-nun-als-Grundlage-vorgesetzt-__f123722.html Z.b ist es so, dass ein Sexualkundeunterricht den Schülern "neutral" vermittelt werden muss, dass heisst aber wegen des in den Landesverfassungen und der Allgemeinen Menschenrechtscharta der UNO vorgestellte Recht der Eltern auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder, abgeschwächt zu sein Der EGMR sieht dies offenbar anders: Dojan u.a. gegen Germany, Az: Nr. 319/08,2455/08, 7908/10, 8152/10 und8155/10 und verpflichtet damit die Eltern tief religiöser Bapisten offenbar zu dulden, dass ihre Kinder zum Sexualkundeunterricht gehen müssen Quelle.: Stephan Pötters http://www.juraexamen.info/egmr-verpflichtender-sexualkundeunterricht-ist-nicht-menschenrechtswidrig/ Das Bundesverfassungsgericht sieht dies ähnlich, enn auch mit Einschränkungen: 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 Nicht zuletzt im Art. 26 der Allgemeinen Menschenrechte der UNO ist ein Recht auf Bildung verankert, an die sich das GG durch den ius Congens und dem Völkergewohngheitsrecht gebunden fühlt.: http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_auf_Bildung http://de.wikipedia.org/w/index.php?