Grunddienstbarkeit, Gehrecht, Lage auf dem Flurstück
beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Dratwa / Düsseldorf
Das Wegerecht wird zulasten des Vertragsgegenstands im Grundbuch als Grunddienstbarkeit abgesichert. Der zuständige Notar hat für das Flurstück folgendes im Grundbuch eintragen lassen: Grunddienstbarkeit (Gehrecht) für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke xy als Gesamtberechtigte gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/428.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 428 BGB: Gesamtgläubiger">§ 428 BGB</a>. ... Meine Frage: Sollte im Grundbuch nicht auch die Lage für das Gehrecht (= 1 m breiter Streifen an der Grundstücksgrenze) eingetragen werden, oder ist das unüblich?