Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nachfolgend finden Sie unter Ihren Fragen meine Antworten:
1) "Ausschluss des Eigentümers": Heisst das, dass wir den Teil mit dem Geh- und Fahrrecht nicht benutzen können, noch nicht mal betreten dürfen (haben wir die letzten Jahre immer gemacht, das weiss auch der Eigentümer des Nachbargrundstücks).
Hier ergeben sich sowohl für den Begünstigten als auch für Sie als Eigentümer des dienenden Grundstückes Einschränkungen. So darf das Geh- und Fahrtrecht nur als dieses genutzt werden.
Eine weitergehende Nutzung, wie z.B. zum Parken, wie von Ihnen ausgeführt, ist nicht zulässig. Im Weiteren ist eine Mitnutzung durch Sie untersagt. Hierdurch fällt aber die alleinige Unterhaltspflicht des Grundstücksstreifens dem Begünstigten zu § 1020 Satz 2 BGB
.
2) Wie stehen die Aussichten auf Löschung? Eine gütliche Einigung ist eher unwahrscheinlich, der Nachbar besteht auf sein Recht, obwohl ihm das Recht absolut nichts nützt (Parken darf er ja auch nicht).
Ein Anspruch auf Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Fahrt- und Gehrechtes besteht dann, wenn das herrschende Grundstück aus dem eingetragenen Recht keinem Vorteil mehr obliegt, d.h. das Fahrt- und Gehrecht objektiv nicht mehr nützlich ist.
Ein Löschungsanspruch des Fahrt- und Gehrechtes besteht dann nicht, wenn für das Grundstück eine direkte Zufahrt/Zugang von einer öffentlichen Straße grundsätzlich möglich ist, jedoch keine konkrete Zufahrt besteht.
Dann besteht weiterhin die Voraussetzung des § 1019 BGB
, so dass das Fahrt- oder Gehrecht weiterhin besteht.
Erst wenn eine entsprechende Zufahrt besteht und das Fahrt- und Gehrecht damit dauerhaft entbehrlich ist, da der Zugang zu dem Grundstück gewährleistet ist, besteht ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung.
Allerdings ist hier zu beachten, dass der Wegfall des Vorteils durch eine anderweitige Erschließung des Grundstücks in der Rechtsprechung strittig ist. KG NJW 1975, 697
, 698; aA LG Deggendorf MitBayNot. 1972, 66, 67)
Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung ist dann gem. § 1025 S. 2 BGB
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, Kataster- (Liegenschafts-) karte oder die Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Die Grunddienstbarkeit ist dann gem. §§ 22
, 29
, 9 Abs. 2 GBO
zu löschen.
Von dem Eigentümer des Nachbargrundstückes kann gem. § 894 ZPO
die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangt und auch eingeklagt werden.
Im konkreten Fall besteht ein Löschungsanspruch durch den eigenen und einfacheren Zugang zum Grundstück und dem Haus.
Der Nachbareigentümer müßte dann vortragen, warum er auch in Zukunft auf das Geh- und Fahrtrecht angewiesen ist. Aus Ihren Angaben erscheint fraglich, ob der Nachbareigentümer der beantragten Löschung entgegenwirken kann.
Aus Ihren Angaben wird die Löschung des Fahrt- und Gehrechtes nicht ohne weiteres durchsetzbar sein, wenn der Nachbar dem nicht zustimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!
Noch zwei Nachfragen:
1) Sie schreiben: "Im Weiteren ist eine Mitnutzung durch Sie untersagt"
Auf dem Stück um das es geht steht auf einem Teilstück eine grosse Buche mit einer Schaukel für die Kinder. D.h. also
die Kinder dürfen nicht schaukeln? Auch wenn dieses Teilstück des Gesamtstückes nicht erschlossen wurde und in keinster Weise genutzt werden kann (stark abschuessig).
Entschuldigen Sie bitte ich habe in diesem Zusammenhang noch einen weiteren Abschnitt entdeckt im Grundbuch (geben Sie Bescheid, wenn Sie in diesem "Nachschieben" ein Problem sehen):
Zu dieser Grunddienstbarkeit vereinbaren die Vertragsteile schuldrechtlich
noch folgendes:
"Bis der Eigentümer des Grundstücks XXX die Teilfläche des Kaufgrundstücks,
an der vorstehend das Geh- und Fahrrecht bestellt ist, in Anspruch
nimmt, ist der Käuferteil berechtigt, dieses Teilfläche
uneingeschränkt mitzunutzen. Es is jedoch für die Dauer der
Weiternutzung verpflichtet, diese Teilfläche in einem ordentlichen
Zustand zu halten".
Jetzt ist die Frage, nimmt er die Teilfläche in Anspruch, wenn es ihm keinen Vorteil bringt? Dürfen
wir also immer noch mitnutzen, also auch Schaukeln oder Parken?
zu 2)
Sie schreiben auf der einen Seite:
"Im konkreten Fall besteht ein Löschungsanspruch durch den eigenen und einfacheren Zugang zum Grundstück und dem Haus"
Zum anderen: "Aus Ihren Angaben wird die Löschung des Fahrt- und Gehrechtes nicht ohne weiteres durchsetzbar sein, wenn der Nachbar dem nicht zustimmt."
Das widerspricht sich irgendwie. Wenn ich einen Anspruch habe dann muss der Nachbar doch nicht zustimmen?
Viele Gruesse
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
1. Eine Nutzung hängt von der Ausgestaltung des Geh- und Fahrtrechtes ab. Ist dies auf einen konkreten Grundstücksstreifen definiert (z.B. Nutzung eines Grenzstreifens in einer Breite von 3 Meter zur Grundstücksgrenze) dann wird diese Regelung grds. auch die Fläche mit der Buche umfassen.
Da das Grundstück für die konkrete Nutzung nicht durch den Begünstigen unterhalten und gepflegt wird, kann er die Nutzung für sich nicht in Anspruch nehmen. Soweit der Begünstigte einer Nutzung nicht widerspricht, können Sie diese weiternutzen. Widerspricht er einer Nutzung, können Sie den Nachbar darauf in Anspruch nehmen, dass er den Grundstücksstreifen entsprechend herrichtet und unterhält. Zudem ergibt sich ein Nutzungsrecht aus der unten angeführten schuldrechtlichen Vereinbarung.
2. Die schuldrechtliche Regelung steht einem Löschungsanspruch nicht entgegen, regelt aber eine Nutzung durch Sie.
3. Die Löschung der Grunddienstbarkeit bedarf der Zustimmung des begünstigten Nachbarn. Auch wenn ein solcher Anspruch besteht, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Eintrag gelöscht wird. Der Nachbareigentümer muss der Löschung in notarieller Form zustimmen. Verweigert er eine Zustimmung muss die notarielle Zustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter und beantwortet Ihre Nachfragen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt