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Grunddienstbarkeit, Gehrecht, Lage auf dem Flurstück

| 19. August 2012 17:28 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


19:20

Zusammenfassung

Muss die genaue Lage eines Gehrechts (1m breiter Streifen) im Grundbuch eingetragen werden oder reicht ein Verweis auf die Bewilligungsurkunde?

Bei einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten grundsätzlich durch den Inhalt der Vereinbarung bestimmt. Dafür müssen sich die Eigentümer des dienenden und des herrschenden Grundstücks einigen. Die Grunddienstbarkeit begründet eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Eigentümern. In der Vereinbarung sollte geregelt sein: Umfang der Wegenutzung, Berechtigte Personen, Verantwortlichkeit für Instandhaltung

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einer typischen Reihenhaus-Reihe (8 Häuser, jeweils 5,50 m breit, Garten auf der Rückseite, Baujahr 2012), die von zwei Seiten (vorne und links) an das öffentliche Straßennetz in NRW angeschlossen ist, ist vorgegeben, dass jeder Eigentümer auch von der rückwärtigen Seite (also nicht durch das Haus, sondern durch die Nachbargärten) in seinen eigenen Garten gehen kann. Dazu ist im Kaufvertrag folgender Absatz eingetragen:

Dem Käufer ist bekannt, dass die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke xy (Anm.: Nachbargrundstücke) berechtigt sind, im rückwirkenden Teil des Gartens entlang einer Grundstücksgrenze einen 1 m breiten Streifen zum Gehen zu benutzen, um vom eigenen Grundstück auf die öffentliche Straße zu gelangen. Dieser Weg ist in dem Anlagenplan (Anm.: ...des Kaufvertrages) rot gekennzeichnet. Das Wegerecht wird zulasten des Vertragsgegenstands im Grundbuch als Grunddienstbarkeit abgesichert.

Der zuständige Notar hat für das Flurstück folgendes im Grundbuch eintragen lassen:

Grunddienstbarkeit (Gehrecht) für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke xy als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB . Bezug: Bewilligung vom tt.mm.jjjj (UR-Nr. […], Notar […]). Das Recht hat Gleichrang mit Abt. II Nr. 1, 2, 3 und 4.

Meine Frage:

Sollte im Grundbuch nicht auch die Lage für das Gehrecht (= 1 m breiter Streifen an der Grundstücksgrenze) eingetragen werden, oder ist das unüblich? Falls das nicht eingetragen wird: Wie stelle ich sicher, dass (im hoffentlich nie eintretenden Streitfall) nur der 1 m breite Streifen genutzt wird?

Vielen Dank für Ihre Antworten und
mit freundlichen Grüßen

19. August 2012 | 18:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Wie im Einzelnen das Gehrecht ausgestaltet ist, ergibt sich aus der Bewilligungsurkunde bei den Grundakten im Grundbuchamt. In der Bewilligungsurkunde ist genau definiert, was das Gehrecht beinhaltet. Im Grundbuch kann gem. § 874 BGB bei der Eintragung eines Rechts wie der Grunddienstbarkeit auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Dies ist in Ihrem Fall durch den Bezug im Grundbuch: Bewilligung vom tt.mm.jjjj (UR-Nr. […], Notar […])geschehen.

Durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung soll das Grundbuch übersichtlich gehalten werden, weil nur der wesentliche Inhalt des Rechts im Eintragungsvermerk , wie in Ihrem Fall, enthalten sein muss. Die Eintragungsbewilligung, also die genaue Ausgestaltung der Grunddienstbarkeit gem. Notarvertrag, wird im Grundbuchamt bei den Grundakten aufbewahrt.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Grundbuch nicht der gesamte Inhalt der Bewilligungsurkunde, also hier die genaue Ausgestaltung des Gehrechts, wiedergegeben werden muss, sondern der Bezug auf die Bewilligungsurkunde, die in den Grundakten niedergelegt, ausreichend ist.

Demnach ist die Eintragung im Grundbuch mit dem Bezug auf die Bewilligung durchaus üblich und nicht zu beanstanden.


Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2012 | 16:35

Sehr geehrter Herr Dratwa,

herzlichen Dank für die schnelle Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat.

Eine kurze Rückfrage: Kann ich, als Eigentümer, Einsicht in die Bewilligungsurkunde/Grundakte beim Grundbuchamt beantragen, oder muss das der zuständige Notar veranlassen?

Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2012 | 19:20

Sehr geehrter Fragesteller,

als Eigentümer können Sie selbstverständlich bei dem Grundbuchamt Einsicht in die Grundakte bezüglich der Bewilligungsurkunde nehmen. Die Einschaltung des Notars hierfür ist nicht erforderlich.


Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 24. August 2012 | 09:24

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