Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Wie im Einzelnen das Gehrecht ausgestaltet ist, ergibt sich aus der Bewilligungsurkunde bei den Grundakten im Grundbuchamt. In der Bewilligungsurkunde ist genau definiert, was das Gehrecht beinhaltet. Im Grundbuch kann gem. § 874 BGB
bei der Eintragung eines Rechts wie der Grunddienstbarkeit auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Dies ist in Ihrem Fall durch den Bezug im Grundbuch: Bewilligung vom tt.mm.jjjj (UR-Nr. […], Notar […])geschehen.
Durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung soll das Grundbuch übersichtlich gehalten werden, weil nur der wesentliche Inhalt des Rechts im Eintragungsvermerk , wie in Ihrem Fall, enthalten sein muss. Die Eintragungsbewilligung, also die genaue Ausgestaltung der Grunddienstbarkeit gem. Notarvertrag, wird im Grundbuchamt bei den Grundakten aufbewahrt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Grundbuch nicht der gesamte Inhalt der Bewilligungsurkunde, also hier die genaue Ausgestaltung des Gehrechts, wiedergegeben werden muss, sondern der Bezug auf die Bewilligungsurkunde, die in den Grundakten niedergelegt, ausreichend ist.
Demnach ist die Eintragung im Grundbuch mit dem Bezug auf die Bewilligung durchaus üblich und nicht zu beanstanden.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat.
Eine kurze Rückfrage: Kann ich, als Eigentümer, Einsicht in die Bewilligungsurkunde/Grundakte beim Grundbuchamt beantragen, oder muss das der zuständige Notar veranlassen?
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
als Eigentümer können Sie selbstverständlich bei dem Grundbuchamt Einsicht in die Grundakte bezüglich der Bewilligungsurkunde nehmen. Die Einschaltung des Notars hierfür ist nicht erforderlich.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt