Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Angaben zu dem in Abteilung II des Grundbuches eingetragenen Rechtes ergeben sich neben der Eintragung im Grundbuch auch aus der notariellen Bestellungsurkunde bzw. der Grundakten bei dem Grundbuchamt, die Sie mit einer Vollmacht des Eigentümers einsehen können.
2. Soweit diese notarielle Urkunde nicht weiterhilft, ist zu klären, ob es sich um ein Wege-, Geh- oder Fahrtrecht handelt oder eine Kombination davon.
Ist ein Fahrtrecht eingetragen, dürfen Sie den Weg mit einem Fahrzeug nutzen, was eine Breite von über zwei Meter impliziert. Auch Baustellenfahrzeuge sind für einen gewissen Zeitraum und Beseitigung etwaiger Schäden nach Abschluss der Bauarbeiten zulässig. Hrundsätzlich ist das Recht schonend gegenüber dem Grundstückseigentümer auszuüben, § 1020 BGB.
3. Die aktuelle Breite von 1,5 m läßt ein Wege- und Gehrecht vermuten. Da das Hinterlegergrundstück bebaut ist, sind allerdings auch Renovierungsarbeiten möglich, was sich wenn dann aus dem Notwegerecht nach § 917 BGB ergibt, wenn das eintragene Recht nicht ausreichend ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
26. Mai 2021
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23:59
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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