Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können nur dann eine Verlegung des Gehrechts (Grunddienstbarkeit) nach § 1023 BGB
verlangen, wenn es für Ihren Nachbarn einen ebenso geeigneten Weg gibt und die jetzige Situation für Sie besonders beschwerlich ist.
Allerdings kann die Verlegung nur auf dem belasteten Grundstück (vgl. Grundbuch) erfolgen, nicht aber auf ein anderes, demselben Eigentümer gehörendes Grundstück. D.h. ist nur ein Teil Ihres Grundstücks mit dieser Grunddienstbarkeit belastet, dann kann eine Verlegung grundsätzlich nur auf diesem Teil erfolgen. Diese Ansicht ist jedoch umstritten und die Rechtsprechung hierzu uneinheitlich.
Schwieriger gestaltet sich die Frage, ob die jetzige Situation für Sie beschwerlich ist. Eine bloße Lästigkeit oder Unbequemlichkeit reicht nicht aus. Daher müsste in Ihrem Fall eingehend recherchiert werden, ob die Aufwertung Ihres Grundstücks für die Annahme einer Beschwerlichkeit ausreicht. Ich gehe eher davon aus, dass dies nicht der Fall ist.
Im Übrigen findet auch eine Interesenabwägung statt. Wenn durch die Verlegung der Nachbar derart beeinträchtigt wird, dass er seine Garage nicht mehr anfahren kann, stellt sich die Frage, ob ihm dies zuzumuten ist. Auf der einen Seite gewinnen Sie Fläche hinzu, andererseits kann Ihr Nachbar die Garage nicht mehr nutzen.Aus den genannten Gründen schätze ich Ihre Chancen nicht allzu positiv ein. Sie müssen im Übrigen damit rechnen, dass Ihr Nachbar sich wehren wird.
Insgesamt rate ich Ihnen einen Anwalt mit der Prüfung eines solchen Verlegungsverlangens zu beauftragen. So könnte dieser noch eingehender in der Rechtsprechung recherchieren.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Antwort
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Bitte beantworten Sie noch die Frage zwei (Form und Frist).
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssten auf Duldung der Verlegung klagen bzw. den Anspruch außergerichtlich geltend machen. Hierbei handelt es sich um einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB
. Bei der Geltendmachung dieses Anspruches müssen Sie dem Nachbarn eine angemessene Frist setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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