Also, soweit ist (m.M.n.) klar: G hat Anspruch auf Schadensersatz gem. 823I BGB, und zwar auf Naturalrestitution („...den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre"), 249I. ... Darüber ist G (verständlicherweise) nicht erfreut, er würde ja auf einem Großteil der Kosten sitzen bleiben und fordert den Ausgleich der Rechnung für den Neueinbau (1.013 €).