Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Die verschiedenen Möglichkeiten der Schadensbehebung spielen im Ergebnis keine entscheidende Rolle, da selbst die günstigste Variante (Reparatur für 400,00 EUR) den Restwert (122,17 EUR) erheblich übersteigt. Bei der Beschädigung von Kfz hat die Rechtsprechung eine 130 %-Grenze eingeführt: Übersteigen die Reparaturkosten den Restwert um mehr als 130 %, wird nur noch der Restwert ersetzt. Für Kfz gibt es nicht einmal Reparaturkosten bis zu dieser Grenze. Diese Rechtsprechung gilt für sonstige Sachen zwar nicht direkt, so dass man insoweit die Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten auch höher ansetzen kann (im Prozess hätte das Gericht nach § 287 ZPO
einen Ermessensspielraum). Aber selbst bis zur 130 %-Grenze ergeben sich nur die von der Versicherung angebotenen 150,00 EUR.
Wenn die Reparatur durchgeführt wird, sind 19 % Umsatzsteuer aufzuschlagen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB
). Als pauschale Aufwandsentschädigung (Telekommunikation, Porto) können zusätzlich ca. 25,00 EUR angesetzt werden. Der Schadensersatz wird also insgesamt nicht mehr als ca. 175,00 EUR (ggfs. zzgl. 28,50 EUR Umsatzsteuer) betragen.
2.
Mehr lässt sich leider nicht verlangen. Da der Geschädigte durch den Schadensfall nicht besser gestellt werden darf und hier offensichtlich die »Lebensdauer« des Dachfensters mit 25 Jahren nahezu abgelaufen ist, orientiert sich der Schadensersatz am Restwert. Dass der Geschädigte nunmehr für eine Sanierung »draufzahlen« muss, führt auch in der Gesamtbetrachtung zu keinem Nachteil: Zwar verringern sich seine liquiden Mittel, kompensiert wird dies jedoch durch eine Wertsteigerung der Immobilie.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 28.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
28.08.2010 | 15:34
Hallo Herr Juhre,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das heißt also, dass G von S auch nur Anspruch hat i.H. des (von der Versicherung festgestellten) Restwertes von 122,17 EUR, und nicht mehr?
Dies ist mir aus Ihrer Antwort nicht ganz klar ersichtlich.
Vielen Dank nochmals.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.08.2010 | 15:42
Zu Ihrer Nachfrage:
Ja, das oben Gesagte bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem (G gegen S).
Gegen die private Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte keinen direkten Anspruch. Zahlt sie an G, dann erlischt die Forderung aber insoweit natürlich (§ 267 Abs. 1 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt